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Die Bezeichnung eines persönlich und namentlich unbekannten Staatsanwalts als "selten dämlich" kann als zulässige Kritik an das dienstliche Verhalten vom Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unrechtmäßigen Bezugs von Arbeitslosengeld machte der Beschuldigte im April 2018 mittels einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft Landshut seinen Unmut deutlich. Dabei äußerte er, dass der
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Beschuldigten. Die strafrechtliche Verurteilung wegen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 34147
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