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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.12.2012
1 BvR 2550/12 -

BVerfG: Verfassungs­beschwerde gegen neuen Rundfunkbeitrag erfolglos

Stellung eines Befreiungsantrags und Klage vor den Verwaltungs­gerichten ist vorrangig

Vor Einlegung einer Verfassungs­beschwerde gegen den neuen Rundfunkbeitrag muss der Beschwerdeführer zunächst einen Befreiungsantrag stellen und vor den Verwaltungs­gerichten klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungs­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein streng gläubiger Christ erhob gegen den neuen am 01. Januar 2013 eingeführten geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag Verfassungsbeschwerde. Er behauptete, er lehne jede Form der elektronischen Medien ab. Er verfüge aus religiösen Gründen weder über Fernseher, Radio, Telefon, Handy, Internetanschluss noch über ein Auto. Er könne und wolle keinen Rundfunk empfangen, da es einen satanischen und zerstörerischen Einfluss habe.

Verfassungsbeschwerde war unzulässig

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Der Grundsatz der Subsidiarität erfordere es, dass der Beschwerdeführer vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz die Fachgerichte anrufen müsse (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG).

Vorentscheidung der Verwaltungsgerichte war notwendig

Der Beschwerdeführer hätte die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen zunächst im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen müssen, so das Bundesverfassungsgericht. Ein solches Verfahren wäre nicht aussichtslos gewesen.

Beschwerdeführer hätte zudem zuerst Befreiung beantragen müssen

Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zuerst die Befreiung von der Beitragspflicht beantragen müssen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags). Zwar nenne Satz 2 der Vorschrift ein Beispiel für einen Härtefall. Er sei jedoch nicht abschließend, so dass auch andere Härtefallgesichtspunkte zu einer Befreiung führen können. Es könne daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer mit einem Härtefallantrag eine Beitragsbefreiung erreichen könne. Denn insofern sei seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände mit zu berücksichtigen.

Verweis auf Verwaltungsgerichte und Befreiungsantrag war zumutbar

Das Bundesverfassungsgericht führte schließlich aus, dass der Verweis auf die Stellung eines Befreiungsantrags und den Rechtsweg der Verwaltungsgerichte für den Beschwerdeführer auch zumutbar sei. Dadurch entstehe ihm kein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1729Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1729

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