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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010
1 BvR 2530/05, 1 BvL 11/06, 1 BvL 12/06, 1 BvL 13/06 -

Kürzung der Rentenansprüche für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz verfassungsgemäß

Ungleichbehandlung der Fremdrentenberechtigten mangels Leistung eigener Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gerechtfertigt

Die Kürzung der Rentenansprüche für Vertriebene und Flüchtlinge nach dem Fremdrentengesetz ist nicht verfassungswidrig. Die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente von den Rentenversicherungsträgern unter Berücksichtigung einer Obergrenze von insgesamt 25 Entgeltpunkten ist nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor, da eine Ungleichbehandlung der Fremdrentenberechtigten gegenüber den Versicherten, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, dadurch gerechtfertigt ist, dass die Betroffenen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Im Fremdrentenrecht galt seit den 1960er Jahren das Eingliederungsprinzip, wonach Vertriebene und Flüchtlinge in der gesetzlichen Rentenversicherung nach ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland so behandelt wurden, als ob sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit unter der Geltung des deutschen Rentenversicherungsrechts zurückgelegt hätten. Die politischen Umwälzungen in den Staaten Ost- und Südosteuropas ab Ende der 1980er Jahre veranlassten den Gesetzgeber jedoch zu einer Abkehr vom Eingliederungsprinzip. So wurden unter anderem durch den am 7. Mai 1996 in Kraft getretenen § 22 b Abs. 1 Satz 1 des Fremdrentengesetzes (FRG a.F.) die Fremdrentenansprüche dadurch beschränkt, dass für einen Berechtigten höchstens 25 Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen waren. Diese Begrenzung galt nur für solche Berechtigten, die ab dem 7. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland genommen hatten. Die Norm wurde in den folgenden Jahren unterschiedlich ausgelegt. Die Rentenversicherungsträger und Sozialgerichte gingen davon aus, dass die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte als Gesamtobergrenze für eine Einzelperson sowohl deren eigene Rente aufgrund eigener Beschäftigung im Herkunftsland als auch deren Hinterbliebenenrente aufgrund Beschäftigung des Verstorbenen im Herkunftsland umfasse. Demgegenüber befand der 4. Senat des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 30. August 2001, dass die Begrenzung keine Anwendung als Gesamtobergrenze fände, wenn dem Begünstigten neben der eigenen Altersrente auch eine Hinterbliebenenrente nach dem Fremdrentengesetz zustehe. Dieser Rechtsauffassung folgten die Rentenversicherungsträger jedoch nicht; auch die unteren Instanzgerichte schlossen sich ihr nur teilweise an. Durch das am 11. März 2004 im Bundestag beschlossene und am 26. Juli 2004 verkündete Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz (RVNG) wurde § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG dahingehend neugefasst, dass für Fremdrenten aus eigener Versicherung und wegen Todes eines Berechtigten insgesamt höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden. Art. 15 Abs. 3 RVNG ordnete das Inkrafttreten dieser Änderung mit Wirkung vom 7. Mai 1996 an.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 2530/05 und die Klägerinnen der den drei konkreten Normenkontrollen zugrunde liegenden Ausgangsverfahren siedelten in der zweiten Hälfte der 1990er Jahre, jedoch nach dem 7. Mai 1996 nach Deutschland aus und wurden hier als Spätaussiedlerinnen anerkannt. Ihre Ehemänner waren entweder schon im Herkunftsland verstorben oder starben wenige Jahre nach der Übersiedlung. In allen Fällen wurde die Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrente von den Rentenversicherungsträgern unter Berücksichtigung einer Obergrenze von insgesamt 25 Entgeltpunkten vorgenommen, was dazu führte, dass sich für die Hinterbliebenenrente kein bzw. nur ein geringer Zahlbetrag ergab, weil die 25 Entgeltpunkte bereits (teilweise) mit der eigenen Altersrente ausgeschöpft waren. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts, durch die der Bescheid des Rentenversicherungsträgers im Ergebnis bestätigt worden ist. In den übrigen Verfahren haben die gegen die Rentenversicherungsbescheide erhobenen Klagen zur Vorlage durch einen anderen Senat des Bundessozialgerichts geführt. Dieser Senat sieht in der rückwirkenden Neuregelung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG eine sog. echte Rückwirkung, die hier unzulässig sei.

Geltung gemeinsamer Obergrenze von 25 Entgeltpunkten ist mit Grundgesetz vereinbar

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen und in den verbundenen Normenkontrollverfahren entschieden, dass die in Art. 15 Abs. 3 RVNG angeordnete (rückwirkende) Geltung der gemeinsamen Obergrenze von 25 Entgeltpunkten mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Entscheidung betrifft – entsprechend den vorliegenden Fallkonstellationen – die Beschränkung der Höhe solcher Hinterbliebenenrenten, die allein auf Zeiten nach dem Fremdrentengesetz beruhen und die bislang noch nicht ohne die in § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG vorgesehene Beschränkung bestandskräftig gewährt worden sind.

Betroffenen Renten liegen keine eigenen Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung zugrunde

Der einstimmig ergangenen Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die hier betroffenen Renten, die ausschließlich auf Beitrags- und Beschäftigungszeiten außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland beruhen, unterfallen nicht dem Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG, da ihnen keine eigene Leistung in eine bundesdeutsche Rentenversicherung zugrunde liegt.

Verstoß gegen Rückwirkungsverbot liegt nicht vor

Des Weiteren begründet Art. 15 Abs. 3 RVNG keinen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Art. 15 Abs. 3 RVNG führt zwar zumindest in formaler Hinsicht zu einer echten Rückwirkung, weil er bewirkt, dass die Neuregelung seit dem 7. Mai 1996 zeitlich anwendbar ist, obwohl sie erst mit der Verkündung am 26. Juli 2004 rechtlich existent geworden ist. Ob durch die Neufassung der Fremdrentenbeschränkung die Rechtslage tatsächlich konstitutiv verändert wurde und damit die Grundsätze des Rückwirkungsverbotes greifen oder ob dadurch lediglich die schon nach der alten Gesetzesfassung bestehende Rechtslage deklaratorisch bestätigt worden ist, so dass das Rückwirkungsverbot gar nicht eingreift, kann dahin stehen. Denn auch eine echte Rückwirkung wäre mangels eines schutzwürdigen Vertrauens der Berechtigten zulässig.

Klägerinnen durften bei Berechnung der Alters- und Hinterbliebenenrenten nicht auf Berücksichtigung von mehr als 25 Entgeltpunkten vertrauen

Das grundsätzliche Verbot der echten Rückwirkung greift nur ein, wenn eine gesetzliche Regelung dazu geeignet war, Vertrauen auf ihren Fortbestand in vergangenen Zeiträumen zu erwecken. Die Klägerinnen in den Ausgangsverfahren der Normenkontrollen konnten jedoch nicht darauf vertrauen, dass bei der Berechnung ihrer Alters- und Hinterbliebenenrenten mehr als 25 Entgeltpunkte berücksichtigt würden. Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts am 30. August 2001 bestand keine Grundlage für dieses Vertrauen, weil damals nach übereinstimmender Rechtsauffassung weder die Rentenversicherungsträger noch die Sozialgerichte von einem solchen Regelungsgehalt der Norm ausgingen. Die dementgegenstehende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. August 2001 war zur Vertrauensbildung ebenfalls ungeeignet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist nicht Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung kann allenfalls bei gefestigter, langjähriger Rechtsprechung entstehen, die hier nicht existierte. Die auch nach dieser Entscheidung noch abweichende Haltung der Rentenversicherungsträger und eines beachtlichen Teils der Sozialgerichte stand vielmehr der Bildung von Vertrauen in den Fortbestand der Auslegung des § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG a.F. durch das Bundessozialgericht entgegen. Dass ein weiterer Senat des Bundessozialgerichts am 11. März 2004 dessen Rechtsauffassung bestätigte, ändert daran nichts, da die Neufassung durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz am selben Tag im Bundestag beschlossen wurde. Ab dem Tag des endgültigen Gesetzesbeschlusses des Bundestags kann der Bürger nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen, sondern muss mit dem Inkrafttreten der Neuregelung ernsthaft rechnen.

Norm bewirkt keine Diskriminierung wegen der Heimat oder der Herkunft und Verstößt nicht gegen allgemeinen Gleichheitssatz

Aus den vorgenannten Gründen ist die Verfassungsbeschwerde gleichfalls unbegründet, soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Vertrauensschutz rügt. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht durch § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG n.F. in anderen Grundrechten verletzt. Die Norm bewirkt keine Diskriminierung wegen der Heimat oder der Herkunft (Art. 3 Abs. 3 GG) der Fremdrentenberechtigten, da die unterschiedliche rentenrechtliche Behandlung dieser Personen ausschließlich in unterschiedlichen Versicherungsbiografien begründet ist. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenüber den Versicherten, die ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht haben, ist die Ungleichbehandlung der Fremdrentenberechtigten dadurch gerechtfertigt, dass sie keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Im Vergleich zu früheren Bürgern der DDR, die für die Zeiten vor der Wiedervereinigung ebenfalls keine Beiträge an Rentenversicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland gezahlt, sondern in der DDR Rentenansprüche/-anwartschaften erworben haben, folgt die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung daraus, dass die beiden deutschen Staaten eine Einheit auch auf dem Gebiet der Sozialversicherung vereinbart haben, wozu ein einheitliches Rentenrecht gehörte. Auch die Wahl des Stichtags 7. Mai 1996 ist sachlich vertretbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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