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Eine Berichterstattung im Internet über nächtliche Randale der Söhne von Uwe Ochsenknecht und ein folgendes Polizeiverhör ist vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Auch im Hinblick auf die schutzbedürftigen Interessen von jungen Erwachsenen beziehungsweise Jugendlichen hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht grundsätzlich Vorrang vor der Meinungsfreiheit. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Die Beschwerdeführerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Tochterunternehmen der Verlegerin der Tageszeitung „Sächsische Zeitung“ und verbreitet Berichte auch über ihre Internetseite. Ihren beiden Verfassungsbeschwerden liegt eine
Mit ihren Klagen auf Unterlassung der
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Verfassungsbeschwerden sind begründet. Der beanstandete Bericht über den in der Sache unstreitigen Vorfall fällt in den Schutzbereich der
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt insbesondere vor einer Beeinträchtigung der Privat- und Intimsphäre. Im Bereich der Wortberichterstattung bietet es nicht schon davor Schutz, überhaupt in einem Bericht individualisierend benannt zu werden, sondern nur in spezifischen Hinsichten, wobei es vor allem auf den Inhalt der
Zudem ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 13118
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