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Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines wegen Beleidigung Verurteilten stattgegeben, der die Verhandlungsführung einer Amtsrichterin mit nationalsozialistischen Sondergerichten und Hexenprozessen verglichen hatte. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Fachgerichte dies unzutreffend als Schmähkritik eingeordnet hatten, obwohl es sich nicht um eine reine Herabsetzung der Betroffenen handelte, sondern ein sachlicher Bezug zu dem vom Beschwerdeführer geführten Zivilprozess bestand.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls war Kläger eines amtsgerichtlichen Zivilprozesses. In der Begründung eines Ablehnungsgesuchs schilderte er ausführlich seinen Eindruck, die Richterin habe einen vom Beklagten benannten Zeugen einseitig zu seinen Lasten vernommen und diesem die von ihr erwünschten Antworten gleichsam in den Mund gelegt. Er führte weiter aus, "die Art und Weise der Beeinflussung der Zeugen und der Verhandlungsführung durch die Richterin sowie der Versuch, den Kläger von der Verhandlung auszuschließen" erinnerten stark an "einschlägige Gerichtsverfahren vor ehemaligen nationalsozialistischen deutschen Sondergerichten". Die gesamte Verhandlungsführung der Richterin habe "eher an einen mittelalterlichen Hexenprozess als an ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführtes Verfahren" erinnert. Wegen dieser Äußerungen verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen. Berufung, Revision und Anhörungsrüge des Beschwerdeführers blieben erfolglos.
Das Bundesverfassungsgerichts gab der Verfassungsbeschwerde des Mannes statt. Grundsätzlich sei über die Frage, ob eine Äußerung als Beleidigung zu bestrafen ist oder von der
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Entscheidungen der Gerichte den Beschwerdeführer in seinem
Das
Einen Sonderfall bei der Auslegung und Anwendung der §§ 185ff. StGB bilden herabsetzende Äußerungen, die sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen. Dann ist ausnahmsweise keine Abwägung zwischen der
Diesen Maßstäben genügen die Entscheidungen nicht. Bedeutung und Tragweite der
Die Ausführungen, mit denen das Landgericht eine Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB verneint, nehmen die unzutreffende Einordnung der Äußerung als Schmähung nicht zurück, sondern bauen auf ihr auf. Zwar hebt das Landgericht insoweit zutreffend das besondere Interesse des Beschwerdeführers an der Verteidigung seiner Rechtsansichten im "Kampf ums Recht" hervor und berücksichtigt zu seinen Gunsten, dass die Äußerungen Dritten gegenüber nicht bekannt wurden. Indem es demgegenüber dann aber geltend macht, dass die gewählten Formulierungen für die Verteidigung der Rechtsansichten nicht erforderlich gewesen seien, knüpft es an seinem unzutreffenden Verständnis des Begriffs der "Schmähung" als Ehrbeeinträchtigung, die durch die Sache nicht mehr geboten ist, an und verkennt, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.07.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27678
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