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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) nicht zur Entscheidung angenommen. Sie betrifft die Frage, ob der Bundesgerichtshof mit der Anerkennung einer urheberrechtlichen Vergütungspflicht für direkt an gewerbliche Endkunden veräußerte PCs das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt hat, weil die Entscheidung ohne Durchführung eines Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erging.
Gegenstand des fachgerichtlichen Ausgangsverfahrens war der Abschluss eines Gesamtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer, eine Nutzervereinigung im Sinne der §§ 8, 35 Verwertungsgesellschaftsgesetz, und den zuständigen Verwertungsgesellschaften der Urheber zur Regelung der urheberrechtlichen
Das BVerfG hat die
Zwar ist angesichts der divergierenden Rechtsprechung des Österreichischen Obersten Gerichtshofs zweifelhaft, ob hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der
Zudem stellte die Kammer klar, dass die durch den Beschwerdeführer ebenfalls aufgeworfene Frage, ob die Generalklauseln im deutschen Recht die Anforderungen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an einen Anspruch auf Erstattung einer geleisteten Privatkopievergütung stellt, als Frage der Subsumtion des nationalen Rechts unter das Unionsrecht schon nach dem Wortlaut des Art. 267 Abs. 1 Buchstabe a AEUV nicht vorlagefähig war. Kommt das höchste nationale Fachgericht – wie hier der Bundesgerichtshof – zu dem Ergebnis, dass das nationale Recht unter Einbeziehung seiner Generalklauseln so ausgelegt werden kann, dass es den unionsrechtlichen Erfordernissen gerecht wird, ergibt sich daraus keine vorlagefähige Rechtsfrage. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedürfe es nur, wenn unklar sei, wie die unionsrechtlichen Anforderungen zu verstehen sind.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31927
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