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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.02.2022
1 BvR 2318/21 -

Verfassungs­beschwerde gegen familien­gerichtliche Entscheidungen bei Corona-Schutzmaßnahmen in Schulen erfolglos

Verfassungs­beschwerde unzulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat die Verfassungs­beschwerde einer Mutter nicht zur Entscheidung angenommen, mit der diese sich gegen familien­gerichtliche Entscheidungen gewandt hatte, welche die Aufhebung infektionsschutz­rechtlicher Maßnahmen in der Grundschule des Sohnes der Beschwerdeführerin abgelehnt haben.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines Sohnes, in dessen Schule auf infektionsschutzrechtlicher Grundlage unter anderem die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Durchführung von Coronatests galt. Sie regte gegenüber den Familiengerichten ein Kinderschutzverfahren wegen Kindeswohlgefährdung (vgl. § 1666 BGB) an. Damit blieb sie erfolglos. Die Familiengerichte begründeten dies vor allem damit, dass der Anwendungsbereich von § 1666 BGB nicht eröffnet sei, weil der Staat und seine Institutionen keine Dritten im Sinne von Absatz 4 der genannten Vorschrift seien.

BVerfG: Unzuständigkeit der Familiengericht bereits durch BGH geklärt

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist und zudem eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist. Die Fachgerichte haben in Übereinstimmung mit der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 1666 Abs. 4 BGB dahingehend ausgelegt, dass damit eine Befugnis der Familiengerichte zum Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung des Kindeswohls gegenüber Behörden und sonstigen Trägern der öffentlichen Gewalt nicht verbunden ist.

Auch nach Rechtsprechung des BVerwG sind allein Verwaltungsgerichte zuständig

Angesichts der durch den Bundesgerichtshof geklärten fachrechtlichen Rechtslage waren die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde von vornherein nicht gegeben. Ihr Unterbleiben verletzt die Beschwerdeführerin daher nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Soweit die Beschwerdeführerin meint, sich auf Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stützen zu können, verkennt sie deren Inhalt. Die gerichtliche Kontrolle von Behördenhandeln, auch hinsichtlich Infektionsschutzmaßnahmen in den jeweiligen Schulen, obliegt auch nach dessen Rechtsprechung allein den Verwaltungsgerichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.03.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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