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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei presserechtlichen Auskunftsansprüchen keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen. Im Grundsatz genügt es nach Art. 19 Abs. 4 GG, den Eilrechtsschutz zu gewähren, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Eine Beschränkung auf unaufschiebbare Fälle, wie zum Beispiel auf die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Stellen, greift jedoch in unverhältnismäßiger Weise in die Pressefreiheit ein. Die Verfassungsbeschwerde eines Journalisten hat das Bundesverfassungsgericht dennoch nicht zur Entscheidung angenommen, da er die Eilbedürftigkeit seines Antrags vor den Verwaltungsgerichten nicht hinreichend dargelegt hat.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist Redakteur einer Tageszeitung. Im September 2013 bat er den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte über den Export sogenannter Dual-Use-Güter, die für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2011. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da er dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage. Im Oktober 2013 suchte der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nach. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 lehnte das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab.
Das Bundeverfassungsgericht verwies darauf, dass 1. Art. 19 Abs. 4 GG einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt garantiert. Die Gerichte sind gehalten, der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden. Diese Anforderungen wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen sind mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber verfassungsmäßig.
Bei einer Eilentscheidung über einen solchen
Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.
Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der
Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der
Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe. Vielmehr kann die
Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 19064
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