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Die Beschwerdeführerin erhielt einen Bescheid der Familienkasse, dass sie zuviel gezahltes Kindergeld erstatten sollte. Dafür begehrte sie Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz. Das Amtsgericht entsprach ihrem Antrag nicht, sondern wies diesen mit der Begründung zurück, Kindergeldangelegenheiten seien der Finanzgerichtsbarkeit zugeordnet und würden deshalb nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 BerHG keinen Anspruch auf Beratungshilfe begründen. Nach dieser Bestimmung werde Beratungshilfe zwar in Angelegenheiten des Sozialrechts gewährt, nicht aber solchen des Steuerrechts.
Das Bundesverfassungsgericht hob diese Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte fest, das § 2 Absatz 2 des Beratungshilfegesetzes mit Art. 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit die Norm die Gewährung von
I. 1. Der verfassungsrechtliche Maßstab der
2. Die Erwägung des Bundesverfassungsgerichts zum Anspruch auf
II. Bei der Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit kommt dem Gesetzgeber ein großer Gestaltungsspielraum zu. Er kann daher die Rechtswahrnehmungsgleichheit von nicht hinreichend Bemittelten und Begüterten auf unterschiedliche Weise regeln. Mit dem Beratungshilfegesetz (BerHG) vom 18. Juni 1980 hat der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit im Grundsatz Genüge getan.
III. Allerdings ist die Regelung des § 2 Absatz 2 BerHG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar, wonach
1. Die zunächst mit der Annahme eines geringen Beratungsbedarfs und guter anderweitiger Beratungsmöglichkeiten in Angelegenheiten des Arbeitsrechts, des Sozialrechts und des Steuerrechts begründete Konzeption des Gesetzgebers zur Begrenzung des sachlichen Anwendungsbereichs des Beratungshilfegesetzes hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Beratungshilfegesetzes und anderer Gesetze vom 14. September 1994 aufgegeben, indem er durch § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG die
2. Die festgestellte
3. Die Ausklammerung des Steuerrechts im Allgemeinen und des steuerrechtlichten Kindergeldes im Besonderen aus dem sachlichen Anwendungsbereich der
IV. Dieser festgestellte Verstoß gegen den Gleichheitssatz kann nicht durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BerHG behoben werden. Deshalb verstößt nicht nur die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung dieser Vorschrift gegen Art. 3 Absatz 1 GG, sondern die mittelbar angegriffene Bestimmung des § 2 Absatz 2 BerHG selbst ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 91/08 des BVerfG vom 30.10.2008
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