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Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen die ab dem 1. Januar 2018 bestehende Verpflichtung, die für das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (sogenannte passive Nutzungspflicht) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da sie den Begründungsanforderungen nicht genügt.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind ab dem 1. Januar 2018 verpflichtet, die für die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen (§ 31 a Abs. 6 Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO). Das beA ähnelt in seinem Aufbau einem E-Mail-Postfach und dient der elektronischen Kommunikation der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern mit den Gerichten und untereinander auf einem Übermittlungsweg mit sogenannter Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist
Das Bundesverfassungsgericht wies die
Regelungen, die lediglich die Berufsausübung betreffen, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls sie als zweckmäßig erscheinen lassen und das Grundrecht nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Gemessen an diesem Maßstab zeigt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner
Auch die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen stellt der Beschwerdeführer nicht substantiiert in Frage. Insbesondere kann mangels einer vergleichenden Kostenaufstellung die Behauptung, mit der Einführung des beA gehe keine Kostenreduktion, sondern eine Kostensteigerung einher, nicht nachvollzogen werden. Auch fehlt es im Hinblick auf die Behauptung, über das beA sei eine sichere Kommunikation nicht möglich, an einer Auseinandersetzung mit den konkret getroffenen Sicherheitsvorkehrungen.
Die Beschwerdeschrift lässt auch eine übermäßige Belastung des Beschwerdeführers durch die angegriffenen Regelungen nicht möglich erscheinen. Insbesondere verlangen die angegriffenen Regelungen keine jederzeitige unmittelbare und sofortige persönliche Kenntnisnahme der über das beA eingehenden Mitteilungen. Haftungs- und berufsrechtliche Konsequenzen stellt der Beschwerdeführer nur für den Fall der Nichtnutzung des beA dar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25318
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