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Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.
In den vorliegenden Verfahren machten zwei Kammermitglieder geltend, dass die gesetzlich normierte
Die Industrie- und Handelskammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert, an die die Kammermitglieder Beiträge zahlen müssen.
Erwägungen des Gerichts:
1. Der Prüfungsmaßstab für den Schutz vor Pflichtmitgliedschaften in „unnötigen“ Körperschaften ergibt sich aus dem
2. Sowohl die Beitragserhebung als auch die
a) Die Einbindung in die Industrie- und Handelskammern im Wege der
b) Die Regelungen zur
c) Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen erscheint unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers erforderlich. Es ist nicht ersichtlich, dass den Industrie- und Handelskammern Aufgaben zugewiesen wurden, die unnötige Kosten nach sich ziehen, oder dass es andere Möglichkeiten gebe, finanzielle Mittel mit geringerer Eingriffswirkung gleichermaßen verlässlich von den Betroffenen zu erheben. Eine freiwillige Mitgliedschaft ist keine verfassungsrechtlich eindeutig weniger belastende Alternative. Die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Gesamtinteresse der regionalen Wirtschaft zu erfassen, ist notwendig mit einer möglichst vollständigen Erfassung der Gewerbetreibenden und ihrer Interessen verbunden, die nach § 1 Abs. 1 IHKG „abwägend und ausgleichend“ zu berücksichtigen sind.
d) Die
Die Wahrnehmung des Gesamtinteresses gelingt allerdings nur, wenn abweichende Interessen einzelner Mitglieder oder grundlegende Interessenkonflikte, die für einzelne Mitglieder von erheblicher Bedeutung sind, in den Industrie- und Handelskammern berücksichtigt werden. § 1 Abs. 1 IHKG beinhaltet ein Abwägungsgebot und gerade nicht die Aufgabe der reinen Interessenvertretung. Daraus folgt auch ein Minderheitenschutz. Abweichende Interessen oder grundlegende Interessenkonflikte dürfen nicht unterschlagen werden. Das kann es erforderlich machen, unterschiedliche Positionen in der Darstellung des Abwägungsmaterials zu benennen, diese ausführlich auszuweisen oder auch ein echtes Minderheitenvotum zu ermöglichen.
3. Die
a) Die Wahrnehmung der Aufgaben der Industrie- und Handelskammern ist hinreichend demokratisch legitimiert. Sie nehmen in einem abgegrenzten Bereich eigenverantwortlich öffentliche Aufgaben wahr, indem sie private Interessen gebündelt zur Geltung bringen, zielen aber nicht auf Eingriffe in Rechte Dritter und mit Ausnahme der Erhebung der Beiträge auch nicht auf Eingriffsbefugnisse zu Lasten der Mitglieder. Die Anforderungen sind in den gesetzlichen Regelungen in der fachrechtlichen Auslegung hinreichend vorgeprägt. Das gilt im Zusammenspiel mit der Rechtsaufsicht für die Beitragsordnung auch für die
b) Darüber hinaus ergeben sich aus dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.08.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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Dokument-Nr. 24637
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