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Die Krankenversicherung der Rentner wird unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherte zu tragen hat. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen insbesondere die der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragspflicht. Die Beitragshöhe bestimmt sich bei Renten der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem vollen Beitragssatz. Allerdings wird die Hälfte ihres Beitrages vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Für Versorgungsbezüge hingegen wurde bis Ende 2003 nur der halbe Beitragssatz erhoben; diesen hatten die Versorgungsempfänger alleine zutragen. Aufgrund einer Rechtsänderung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 nun auch für Versorgungsbezüge der volle Beitragssatz zu entrichten. Dies hat zu einer Verdoppelung der Beitragslast auf Versorgungsbezüge geführt.
Die sechs Beschwerdeführer sind als Bezieher einer Rente aus der gesetzlichen
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Als Teil eines Maßnahmekatalogs zur Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung sei die Verdoppelung der Beitragslast verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt. Auf der Ebene des Beitragssatzes hat das Gesetz nicht eine Ungleichbehandlung eingeführt, sondern eine bis dahin bestehende Ungleichbehandlung beseitigt, welche die Empfänger von Versorgungsbezügen im Vergleich zu den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen
Es ist verfassungsrechtlich nicht geboten, die Versorgungsträger ebenso wie die Träger der gesetzlichen
2. Die Verdoppelung der Beitragslast auf
3. Die Verdoppelung der Beitragslast verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das System der gesetzlichen Krankenversicherung steht bereits seit langem unter erheblichem Kostendruck. Angesichts der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers in den vergangenen Jahren, sowohl auf der Einnahmeseite als auch auf der Ausgabenseite auf Gefährdungen des Systems zu reagieren, konnten die Versicherten in den Fortbestand privilegierender Regelungen nicht uneingeschränkt vertrauen. Zudem muss das mit der Regelung verfolgte Gemeinwohlziel der Erhaltung der Stabilität des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung als gewichtiger angesehen werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/08 des BVerfG vom 04.04.2008
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