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Das Bundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Justizgewährungsanspruchs stattgegeben.
Die Beschwerdeführerin nahm im Februar 2009 an einer Mehrkampfweltmeisterschaft ihrer Sportart teil. Mit ihrer Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln des veranstaltenden internationalen Sportverbandes und unterzeichnete eine
Die Beschwerdeführerin hatte zuvor bereits vor einem deutschen Landgericht Klage gegen den deutschen und den internationalen Sportverband auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie auf Schadensersatz und Schmerzensgeld erhoben. Das Landgericht wies die Klage mit nicht angegriffenem Urteil ab. Mit ebenfalls nicht angegriffenem Teil-End- und Teil-Zwischenurteil bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts im Hinblick auf den Feststellungsantrag; im Übrigen stellte es die Zulässigkeit der Klage fest. Die zwischen den Parteien getroffene
Die
Die hiernach gebotenen Mindestanforderungen an die Ausgestaltung des von der konkreten Schiedsabrede erfassten schiedsrichterlichen Verfahrens können dabei nicht ohne Ansehung der tatsächlichen Wahlfreiheit des der Schiedsabrede Unterworfenen beurteilt werden. Hat einer der beiden Vertragspartner ein solches Gewicht, dass er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehrt. Kollidierende Grundrechtspositionen sind hierfür in ihrer Wechselwirkung zu erfassen und nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz so in Ausgleich zu bringen, dass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden.
Indem der Bundesgerichtshof nicht berücksichtigt hat, dass die Statuten des CAS keinen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung vorsahen, die die Beschwerdeführerin bereits im vorangegangenen Schiedsverfahren erfolglos beantragt hatte, und damit die Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK in ihrer Ausgestaltung durch die Rechtsprechung des EGMR verkannt hat, hat er in der Folge auch den Gewährleistungsgehalt des Justizgewährungsanspruchs der Beschwerdeführerin nicht mit dessen vollem Gewicht in die Abwägung eingestellt. Der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und geht in seiner Bedeutung damit über einzelne Verfahrensregelungen weit hinaus. Auch entspricht er dem allgemeinen Öffentlichkeitsprinzip der Demokratie. Die Gerichtsöffentlichkeit sollte in Gestalt einer Verfahrensgarantie dem Schutz der an der Verhandlung Beteiligten gegen eine der öffentlichen Kontrolle entzogene Geheimjustiz dienen. Ist durch die normative Ausgestaltung des Verfahrens ein gleichwertig effektiver, rechtsstaatlichen Mindeststandards entsprechender Rechtsschutz zu gewährleisten, ist daher zu beachten, dass Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips auch der Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen ist, der in Art. 6 Abs. 1 EMRK ergänzend normiert ist. Die rechtsstaatliche Komponente der Gerichtsöffentlichkeit zielt darauf, die Einhaltung des formellen und materiellen Rechts zu gewährleisten. Dies soll zur Gewährleistung von Verfahrensgerechtigkeit im Sinne einer Verfahrensgarantie der Beteiligten beitragen. Dabei kann die Öffentlichkeit aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls auch dort ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wo sie nach der Verfassung grundsätzlich geboten ist. Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt insbesondere noch nichts zu den Modalitäten, unter denen die Öffentlichkeit zugelassen wird. Das entspricht auch den Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Europäische Menschenrechtskonvention steht in der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes. Im Rahmen der Heranziehung der EMRK als Auslegungshilfe berücksichtigt das Bundesverfassungsgericht allerdings Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. In der Rechtsprechung des EGMR ist zwar anerkannt, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht in allen Fällen eine öffentliche Verhandlung voraussetzt und auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden kann. Daher können freiwillige Schiedsverfahren regelmäßig auch nicht-öffentliche Verhandlungen vorsehen. Die Voraussetzungen, unter denen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, lagen im Streitfall nach der Entscheidung des EGMR indes nicht vor.
Bei dem Verstoß gegen den rechtsstaatlich zwingend zu beachtenden Öffentlichkeitsgrundsatz handelt es sich auch nicht nur um einen Verstoß gegen eine bloße Verfahrensklausel. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob im Verfahren der Beschwerdeführerin konkret eine öffentliche Verhandlung geboten ist oder von einer solchen nach Maßgabe der Rechtsprechung des EGMR abgesehen werden könnte. Maßgeblich ist, dass die durch die Schiedsgerichtsvereinbarung in Bezug genommenen Statuten des CAS einen Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung auch für solche Fälle nicht vorsahen, in denen eine öffentliche Verhandlung nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 EMRK zwingend geboten ist. Damit genügt die für die Wirksamkeit der hier gegenständlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31971
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