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Eine Verurteilung nach § 130 Abs. 3 StGB wegen Billigung, Leugnung oder Verharmlosung bestimmter unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangener Verbrechen kommt in allen Varianten - und damit auch in der Form des Verharmlosens - nur bei Äußerungen in Betracht, die geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu gefährden. Dies ist bei der Verharmlosung eigens festzustellen und nicht wie bei anderen Varianten indiziert. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bekanntgegeben und einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben, die sich gegen eine solche Verurteilung richtete.
Im vorliegenden Fall veröffentlichte der Beschwerdeführer auf seiner Internetseite und auf seinem YouTube-Account eine Audiodatei, in der ein Dritter die erste "Wehrmachtsausstellung", die vor einigen Jahren in Deutschland an verschiedenen Orten gezeigt wurde, wegen der teilweise unrichtig dargestellten Fotos von Soldaten der Wehrmacht kritisiert. Den Ausstellungsverantwortlichen werden Fälschungen und Manipulationen sowie Volksverhetzung und den alliierten Siegermächten "Lügenpropaganda" vorgeworfen. Historische Wahrheiten würden verfolgt und bestraft, Menschen seien freiwillig mit der SS in Lager gegangen. Holocaust-Überlebenden wird vorgeworfen, mit Vorträgen über die Massenvernichtung Geld zu verdienen und es wird die These vertreten, dass Widerstandskämpfer gegen den
Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen in Höhe von je 30,- €. Das Landgericht verwarf die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe, dass er wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30,- € verurteilt wurde. Die Revision zum Oberlandesgericht blieb erfolglos.
Das Urteil des Landgerichts und der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG. Das Landgericht hat im Rahmen der Anwendung des § 130 Abs. 3 StGB keine tragfähigen Feststellungen getroffen, nach denen die Äußerungen des Beschwerdeführers geeignet waren, den öffentlichen Frieden in dem verfassungsrechtlich gebotenen Verständnis als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung zu stören.
1. Die Äußerungen, die der
2. In der Bestrafung wegen der Verbreitung des streitgegenständlichen Textes liegt ein Eingriff in die
3. Der Eingriff genügt der
Im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG ergeben sich an die Eignung zur
Ein legitimes Schutzgut ist der öffentliche Frieden hingegen in einem Verständnis als Gewährleistung von Friedlichkeit. Ziel ist hier der Schutz vor Äußerungen, die ihrem Inhalt nach erkennbar auf rechtsgutgefährdende Handlungen hin angelegt sind. Die Wahrung des öffentlichen Friedens bezieht sich insoweit auf die Außenwirkungen von Meinungsäußerungen etwa durch Appelle oder Emotionalisierungen, die bei den Angesprochenen Handlungsbereitschaft auslösen oder Hemmschwellen herabsetzen oder Dritte unmittelbar einschüchtern. Eine
Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht. Das Vorliegen der Eignung zu einer
Der Schutz solcher Äußerungen durch die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ ra-online
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