wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.2024
1 BvR 2078/23, 1 BvR 2171/23 und 1 BvR 2182/23 -

Heilpraktiker scheitern mit Beschwerden gegen Blutentnahme-Verbot

Verfassungs­beschwerden wegen unzureichender Begründung unzulässig

Das Bundes­verfassungs­gericht hat drei Verfassungs­beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, mit denen sich die beschwerdeführenden Heilpraktiker gegen die Untersagung der Blutentnahme im Rahmen sogenannter Eigen­blut­behandlungen wenden.

Nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz (TFG) dürfen Blutentnahmen grundsätzlich nur durch ärztliche Personen oder anderes qualifiziertes Personal unter ärztlicher Verantwortung erfolgen. § 28 TFG nennt verschiedene Fälle von Blutentnahmen (z.B. homöopathische Eigenblutprodukte), die nicht unter das Transfusionsgesetz und damit auch nicht unter den Arztvorbehalt fallen. Die zuständigen Behörden untersagten den Beschwerdeführern, die jeweils als Heilpraktiker tätig sind, im Rahmen sogenannter Eigenblutbehandlungen Blutentnahmen durchzuführen. Hiergegen wandten sich die Beschwerdeführer an die Fachgerichte, blieben jedoch ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die von den Beschwerdeführern praktizierten Blutentnahmen gegen § 7 Abs. 2 TFG verstoßen; die Anwendung des TFG sei nicht durch § 28 TFG ausgeschlossen.

Eigenbluttherapien von Heilpraktikern müssen begründet sein

Die gegen die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden sind unzulässig. Sie wurden nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise substantiiert begründet. Denn die Beschwerdeführer haben Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, welche Behandlungsverfahren sie genau in ihrer jeweiligen Praxis angewendet haben, nicht vorgelegt und die Behandlungsmethoden nicht im Detail aufgezeigt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Ausnahme des § 28 TFG vom Bundesverwaltungsgericht verfassungsrechtlich vertretbar verneint wurde, ist dies aber von entscheidender Bedeutung. Da es diverse Eigenblutbehandlungen gibt und die Behandlungen unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen unterliegen, kann nur in Kenntnis der konkret streitgegenständlichen Behandlungsmethode das angegriffene Verbot für Heilpraktiker verfassungsrechtlich beurteilt werden. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die mit der Behandlung einhergehenden Gesundheitsrisiken von Bedeutung. Diese unterscheiden sich je nach Behandlungsmethode.

Mögliche Grundrechtsverletzung nicht substantiiert dargelegt

Darüber hinaus haben die Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig dargelegt. Nicht ausreichend ist es insoweit, lediglich zu behaupten, § 28 TFG könne auch so ausgelegt werden, dass homöopathische Eigenblutprodukte nicht nur solche Blutprodukte seien, die nach einem Europäischen Arzneibuch oder nach offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen hergestellt wurden, und diesbezüglich auf einschlägige Rechtsprechung zu verweisen. Die bisher in der Rechtsprechung vertretenen, vom Bundesverwaltungsgericht abweichenden Auffassungen führen auf einfachrechtlicher Ebene keineswegs zwingend zur Zulässigkeit aller von Heilpraktikern angebotenen Eigenblutbehandlungen. Solange die Beschwerdeführer nicht darlegen, nach welcher nachvollziehbaren Auslegung die von ihnen praktizierten Behandlungen von § 28 TFG erfasst werden und damit vom Arztvorbehalt ausgenommen sind, fehlt es an einer substantiierten Begründung, dass sie gerade durch die von ihnen angegriffene Auslegung des § 28 TFG durch das Bundesverwaltungsgericht beschwert sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-2078231-BvR-217123-und-1-BvR-218223_Heilpraktiker-scheitern-mit-Beschwerden-gegen-Blutentnahme-Verbot~N33731

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33731 Dokument-Nr. 33731

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.