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Das mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft getretene Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz, das eine rückwirkende Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen umfasst, ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Für die Bemessung der
Mit dem am 28. Dezember 2006 verkündeten Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes hat der Gesetzgeber
Der Beschwerdeführer ist Halter eines im August 2002 zugelassenen Wohnmobils. Nachdem das Finanzamt die
Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs gerichtete Verfassungsbeschwerde, mit der der Beschwerdeführer im Wesentlichen einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken, dass der Bundesfinanzhof den Bedeutungsgehalt des Rechtsstaatsprinzips bei der Auslegung und Anwendung der Neuregelung zur Besteuerung von Wohnmobilen grundsätzlich verkannt hat. Diese entfaltet zwar eine echte Rückwirkung, da sie auch für bereits abgeschlossene Veranlagungszeiträume anwendbar ist, die vor dem Zeitpunkt der Verkündung der Norm liegen. Dies gilt sowohl für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2005 als auch in Bezug auf den hier einschlägigen Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006, weil durch die am 28. Dezember 2006 verkündete Neuregelung die bereits am 1. Januar 2006 entstandene Steuerschuld
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche
Des Weiteren ist das Vertrauen des Beschwerdeführers auf den Fortbestand der alten Rechtslage auch nicht in einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren Weise enttäuscht worden. Denn zum einen ist die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt. Auch der Steuerpflichtige kann nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er bisher - insbesondere aus konjunkturpolitischen Erwägungen - gewährt hat, immer uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrechterhält. Zum anderen konnte hier kein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Besteuerung entstehen, da die frühere Veranlagungspraxis nur vorläufig gelten sollte und Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung im Hinblick auf die anstehende Neuregelung erfolgen, also verfahrensrechtlich jederzeit änderbar bleiben sollten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10599
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