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Eine Familie (Vater, Mutter, Kind) ist mit einem Eilantrag gegen die Corona-Testpflicht für Reiserückkehrer aus Risikogebieten (hier: Mallorca) vor dem Bundesverfassungsgericht gescheitert. Die Richter halten die Beeinträchtigungen durch den Test für jeden zumutbar.
Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Familie, bestehend aus Vater, Mutter und Kind vor dem Bundesverfassungsgericht gegen die Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten vom 6. August 2020 (BAnz AT 07.08.2020 V1).
Die Familie befindet sich derzeit gemeinsam im Urlaub auf der Insel Mallorca, die Robert-Koch-Institut als Risikogebiet eingestuft wird. Sie wollen am 29. August 2020 wieder nach Deutschland einreisen, ohne sich gemäß § 1 Abs. 1 bis Abs. 3 der Verordnung zur Testpflicht von Einreisenden aus Risikogebieten auf das SARS-CoV-2-Virus testen zu lassen.
Sie rügten eine Verletzung in Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und in Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Insbesondere werde durch die in der angegriffenen Verordnung geregelte "Zwangstestung" ihre körperliche Integrität verletzt, da sie gegen ihren Willen eine ärztliche Behandlung durchführen lassen oder dulden müssten. Im Falle einer Testung des Kindes werde hierdurch zudem ihr Elternrecht verletzt. Die Verordnung sei außerdem bereits wegen eines Verstoßes der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, des § 36 Abs. 7 IfSG, gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG verfassungswidrig. Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begründeten sie mit den ihrer Ansicht nach gegebenen Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache.
Das Bundesverfassungsgericht wies den Eilantrag der Familie ab. Dabei machte es eine Folgenabwägung.
Das Interesse der Beschwerdeführer, sich keinem Test unterziehen zu müssen, gegenüber dem Interesse der Allgemeinheit an der Eindämmung und Kontrolle des Infektionsgeschehens mit dem SARS-CoV-2-Virus müsse zurücktreten. Die Nachteile, die für die Beschwerdeführer mit einer Testung verbunden wären, überwiegen in Ausmaß und Schwere nicht die Nachteile, die im Falle der Außerkraftsetzung potentiell für hohe Rechtsgüter einer Vielzahl von Personen eintreten können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/pt)
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Dokument-Nr. 29125
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