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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Partei Die Rechte (Landesverband NRW) nicht zur Entscheidung angenommen. Diese richtet sich gegen eine versammlungsrechtliche Auflage, mit der bei einer Mahnwache das Mitführen und Abbrennen von Fackeln untersagt worden war.
Die Beschwerdeführerin organisierte eine
Die
Ob die angegriffenen Entscheidungen diesen Maßstäben gerecht werden, wenn sie das Veranstaltungsmotto als Androhung künftiger Übergriffe deuten und dies darauf stützen, die Beschwerdeführerin habe die Kirchturmbesetzung als friedlich und rechtmäßig bezeichnet, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Zweifel bestehen aber deshalb, weil dem Veranstaltungsmotto eine Bezeichnung der Aktion als rechtmäßig gar nicht entnommen werden kann und die Ablehnung der „Kriminalisierung“ ohne Weiteres als eine Meinungskundgabe dahingehend verstanden werden kann, eine strafrechtliche Verfolgung der Kirchturmbesetzer werde abgelehnt. Mit dieser naheliegenden Deutung haben sich die angefochtenen Entscheidungen nicht auseinandergesetzt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2024
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34149
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