Der Beschwerdeführer war Mitglied in einem Sportverein, der mehrfach erfolglos versucht hatte, ihn auszuschließen. Im Jahr 2018 fügte der Verein folgende Regelung als § 2 in seine Satzung ein: "Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z. B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden." Nach § 7 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt danach insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied einer in § 2 der Satzung genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
Der Beschwerdeführer wurde 2019 aus dem Verein ausgeschlossen. Dagegen wandte er sich erfolglos zunächst an das Ehrengericht und dann an die Zivilgerichte. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück und führte aus, der Vereinsausschluss sei rechtmäßig. Insbesondere sei die für den Ausschluss des Beschwerdeführers maßgebliche Satzungsbestimmung nicht mit Blick auf eine mittelbare Drittwirkung des allgemeinen Gleichheitssatzes oder des Verbots von Benachteiligungen wegen politischer Anschauungen nichtig. Hier habe das nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG geschützte Interesse des Beschwerdeführers, nicht aufgrund seiner politischen Überzeugung aus dem Verein ausgeschlossen zu werden, gegenüber der nach Art. 9 Abs. 1 GG geschützten Vereinsfreiheit keinen Vorrang. Es gehe hier nicht um eine missliebige Parteimitgliedschaft eines Vereinsmitglieds; vielmehr sei dem Beschwerdeführer als Landesvorsitzendem die verfassungswidrige Zielsetzung der NPD zuzurechnen. Er werde in seiner Freizeitgestaltung auch nur moderat beeinträchtigt, denn der Beschwerdeführer habe weiter die Möglichkeit, sich sportlich zu betätigen. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde insbesondere eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Er werde wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt. Das Oberlandesgericht verkenne die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts und stelle einseitig auf die Vereinsautonomie ab.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass er vom Verein aufgrund seiner „falschen“ politischen Anschauung diskriminiert werde, verfängt nicht. Es kann hier offen bleiben, wie weit das Verbot der Benachteiligung wegen politischer Anschauungen aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genau reicht und wen es im Privatrecht inwiefern bindet. In jedem Fall bedarf es des Ausgleichs mit entgegenstehenden Rechten. Dass dies hier eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers vorgeben würde, ist nach den von den Zivilgerichten zu Grunde gelegten konkreten Umständen nicht ersichtlich und ergibt sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht.
Die Rechte der Mitglieder eines Vereins bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt; das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG gibt einem Verein insofern grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein wie hier mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt er extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das mit Blick auf die in der Vorgabe zu Vereinsverboten in Art. 9 Abs. 2 GG wie auch im Grundrecht der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1, dem Benachteiligungsverbot in Art. 3 Abs. 3 GG und den Maßgaben für Parteiverbotsverfahren in Art. 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden. Hier ist auch weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit grundrechtlichen Wertungen unvereinbar wäre. Das Gericht hat bei der Abwägung zwischen der Vereinsfreiheit und dem Interesse, nicht wegen einer politischen Überzeugung aus dem Verein ausgeschlossen zu werden, auch auf die aktive Betätigung des Beschwerdeführers als Landesvorsitzender der NPD abgestellt.