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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2015
1 BvR 1864/14 -

Sexuelle Handlungen mit Tieren dürfen mit Geldbuße von bis zu 25.000 Euro geahndet werden

Durch Verbot bewirkter Eingriff in sexuelles Selbst­bestimmungs­recht verfassungs­rechtlich gerechtfertigt

Das Bundes­verfassungs­gericht hat eine Verfassungs­beschwerde gegen einen Ordnungs­widrigkeiten­tat­bestand im Tierschutzgesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Danach können sexuelle Handlungen mit Tieren, durch die sie zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen werden, mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die zwei Beschwerdeführer fühlen sich zu Tieren sexuell hingezogen. In Anbetracht des vom Gesetzgeber verfolgten Schutzzwecks ist der durch das Verbot bewirkte Eingriff in das sexuelle Selbst­bestimmungs­recht der Beschwerdeführer verfassungs­rechtlich gerechtfertigt. Der Ordnungs­widrigkeiten­tat­bestand genügt darüber hinaus den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen § 3 Satz 1 Nr. 13 des Tierschutzgesetzes (TierSchG), wonach es verboten ist, ein Tier für eigene sexuelle Handlungen zu nutzen oder für sexuelle Handlungen Dritter abzurichten oder zur Verfügung zu stellen und dadurch zu artwidrigem Verhalten zu zwingen. Verstöße können nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 TierSchG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

BVerfG nimmt Beschwerde nicht zur Entscheidung an

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen und entschieden, dass die angegriffenen Vorschriften nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen. Der Tatbestand des § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG wird in doppelter Hinsicht durch die Merkmale der "sexuellen Handlung" und des "Zwingens" zu einem "artwidrigen Verhalten" begrenzt. Diese unbestimmten Gesetzesbegriffe sind zwar weder im angegriffenen Tierschutzgesetz noch in der Gesetzesbegründung definiert. Sie sind aber der näheren Deutung im Wege der Auslegung zugänglich; die Bedeutung etwa des Begriffs des "Zwingens" ergibt sich im Zusammenhang des Gesetzes in Abgrenzung zu einem bloßen "Abverlangen" und setzt ein Verhalten voraus, welches mit der Anwendung von körperlicher Gewalt vergleichbar ist. Auch im Übrigen ist davon auszugehen, dass im Wesentlichen Einigkeit über den Bedeutungsgehalt der Begriffe besteht und sie in Anknüpfung an den Alltagssprachgebrauch durch die Gerichte weiter konkretisiert werden können.

Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung nicht verletzt

Die angegriffenen Vorschriften verletzen nicht das Grundrecht der Beschwerdeführer auf sexuelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG). Der Einzelne muss, soweit nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingegriffen wird, staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit oder im Hinblick auf grundrechtlich geschützte Interessen Dritter unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots ergriffen werden. So liegt es hier.

Schutz des Wohlbefindens von Tieren muss gewahrt werden

Der Schutz des Wohlbefindens von Tieren durch einen Schutz vor artwidrigen sexuellen Übergriffen ist ein legitimes Ziel. Diesem in § 1 Satz 1 TierSchG zum Ausdruck kommenden Grundprinzip kommt nach Art. 20a GG Verfassungsrang zu. Es liegt im - grundsätzlich weiten - Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers, zum Wohlbefinden der Tiere und ihrer artgerechten Haltung auch den Schutz vor erzwungenen sexuellen Übergriffen zu rechnen.

Norm bezieht sich nicht auf Strafrecht sondern auf bloße Ordnungswidrigkeit

Die vom Gesetzgeber getroffene Regelung ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Insbesondere steht die Schwere des Eingriffs nicht außer Verhältnis zum erstrebten Erfolg. Zwar greift § 3 Satz 1 Nr. 13 TierSchG in die sexuelle Selbstbestimmung der Beschwerdeführer ein. Jedoch greift der Tatbestand nur, wenn das Tier zu einem artwidrigen Verhalten gezwungen wird. Zudem bedient sich der Gesetzgeber hier nicht des Strafrechts, sondern gestaltet die Norm als bloße Ordnungswidrigkeit aus, deren Verfolgung und Ahndung dem Opportunitätsprinzip (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitengesetzes) folgt und damit im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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