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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung der Kostenübernahme von Viagra als Kassenleistung zur Behandlung einer erektilen Dysfunktion richtete, als unzulässig abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend begründet.
Bei dem 1946 geborenen Beschwerdeführer besteht ein Diabetes mellitus mit der Folge einer organisch fixierten erektilen Dysfunktion. Zur Behandlung seiner Erektionsstörungen beantragte er 1999 bei seiner gesetzlichen Krankenkasse erfolglos die Kostenübernahme von
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung seien mit Wirkung ab 1. Januar 2004 sämtliche Arzneimittel, die der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienten, von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen.
Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wurde. Soweit der Beschwerdeführer eine Ungleichbehandlung aus einem Vergleich der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der beihilfeberechtigten Beamten ableiten will, erschöpft sich die Beschwerdebegründung in der Feststellung und Missbilligung der Ungleichbehandlung, ohne zu den Strukturunterschieden zwischen gesetzlicher Versicherung einerseits und Beihilfe und privater Versicherung andererseits Stellung zu nehmen.
Soweit er eine Verletzung seines Rechts auf körperliche Unversehrtheit rügt, setzt er sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialgerichts noch mit der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 49/2008 des BVerfG vom 9. April 2008
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Dokument-Nr. 5871
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