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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.04.1998
1 BvR 1773/96 -

Sozietätsverbote zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer sind verfassungswidrig

Der Erste Senat des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren entschieden, daß das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotar und Wirtschaftsprüfer wegen Verstoßes gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verfassungswidrig ist. Der Senat hat deshalb ein vom Bundesgerichtshof (BGH) ausgesprochenes Sozietätsverbot aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betraf die Frage, ob ein Anwaltsnotar eine Sozietät mit Rechtsanwälten oder Steuerberatern eingehen darf, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind.

Weder das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer oder das der Rechtsanwälte oder Notare enthält ein ausdrückliches Sozietätsverbot für Anwaltsnotare, also Rechtsanwälte, die das Amt des Notars im Nebenberuf ausüben. Geregelt ist ein solches Verbot lediglich für den "Nur-Notar" (§ 9 Abs. 1 Bundesnotarordnung; BNotO). "Nur-Anwälten" sind Sozietätsbildungen mit anderen Berufen, z.B. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern, hingegen gestattet (§ 59 a Bundesrechtsanwaltsordnung).

Sieben in Berlin zugelassene Anwaltsnotare zeigten im Juli 1994 dem Landgerichtspräsidenten an, daß ihrer Sozietät weitere sieben Mitglieder (Rechtsanwälte und Steuerberater) angehören, die außerhalb der Sozietät auch als Wirtschaftsprüfer tätig sind. Der Landgerichtspräsident ordnete an, daß die Sozietät mit den sieben Wirtschaftsprüfern umgehend zu beenden sei. Auf hiergegen gestellte Anträge hob das Kammergericht die Bescheide mit der Begründung auf, die Bundesrechtsanwaltsordnung enthalte keine Vorschrift, die es rechtfertigen könnte, Anwaltsnotare und sonstige Rechtsanwälte unterschiedlich zu behandeln. Der BGH stellte die Bescheide des Landgerichtspräsidenten wieder her, weil schon die Verbindung als solche die Gefahr von Interessenkonflikten in sich berge. Es müsse jedoch schon der Anschein einer Gefährdung vermieden werden. Anwaltsnotaren die Sozietät mit einem Steuerberater zu gestatten, sie ihnen aber mit einem Wirtschaftsprüfer zu untersagen, verstoße auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Wirtschaftsprüfer nehme im wesentlichen betriebswirtschaftliche Unternehmungsprüfungen vor. Das unterscheide ihn grundlegend von der beratenden Tätigkeit des Rechtsanwalts und der des Steuerberaters.

Hiergegen erhoben die sieben Anwaltsnotare (Beschwerdeführer) Verfassungsbeschwerde und rügten u.a. eine Verletzung der Berufsfreiheit und des allgemeinen Gleichheitssatzes.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Sozietätsverbot verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG (1) und gegen Art. 3 Abs. 1 GG (2).

Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit fehlt es an der gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage für ein empfindlich in die Berufsausübungsfreiheit eingreifendes richterrechtliches Sozietätsverbot.

Allerdings hat das BVerfG in den Jahren 1980 und 1989 der Rechtsprechung noch zugestanden, Sozietätsverbote aus dem Gesamtzusammenhang des notariellen Berufsrechts und aus den hergebrachten Berufsbildern abzuleiten. Daran ist jedoch aus heutiger Sicht im Ergebnis nicht festzuhalten.

Seit den Entscheidungen zu den anwaltlichen Standesrichtlinien ist zunehmend die gesetzgeberische Verantwortung für empfindliche Einschränkungen der Berufsfreiheit, zu denen auch die Sozietätsverbote gehören, eingefordert worden. Da es dem Gesetzgeber obliegt, die Gefährdung von Rechtsgütern einzuschätzen, ihre Schutzwürdigkeit zu bewerten und die Mittel zu ihrem Schutz zu bestimmen, legt Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG dem Richter besondere Zurückhaltung auf, wenn er vornehmlich aus bloßen gesetzgeberischen Zielsetzungen die Wahl der erforderlichen Mittel abzuleiten sucht. Hinzu kommt, daß sich das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in den letzten Jahren verändert hat und nicht zuletzt durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz auch die Sozietätsmöglichkeiten neu geregelt worden sind. Hierdurch hat der Gesetzgeber ein von der Rechtsprechung angenommenes Sozietätsverbot weder bestätigt noch selbst geregelt. Wie die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars gesichert wird und mit welchen Mitteln dies geschieht, hat der Gesetzgeber zu entscheiden. Bis zu einer Reform des Notarrechts fehlt es an einer Legitimation für das früher in der Rechtsprechung entwickelte Sozietätsverbot zwischen dem Anwaltsnotar und dem Wirtschaftsprüfer.

Obwohl es dem Gesetzgeber im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 GG weitgehend freisteht, durch welche Einschränkungen der Berufsausübung er erkennbaren Gefährdungen für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Notare begegnen will, müssen diese Berufsausübungsregelungen so ausgestaltet werden, daß der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gewahrt wird. Dieser Maßstab ist bereits früher deutlich herausgestellt worden (vgl. BVerfGE 80, 269 (279)). Solange daher der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen, hat das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand. Die Unterschiede zwischen einem Steuerberater und einem Wirtschaftsprüfer sind nicht von solcher Art und solchem Gewicht, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Wie den Rechtsanwälten obliegt den Wirtschaftsprüfern Beratung und Vertretung in rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen. Auch die einseitige Interessenwahrnehmung, die den Wirtschaftsprüfern außerhalb der Vorbehaltsaufgaben erlaubt ist, unterscheidet sie nicht von Steuerberatern oder Anwaltsnotaren. Befürchtete der Gesetzgeber, daß einseitige Interessenwahrnehmung die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars in Frage stellte, wäre nicht nur ein Sozietätsverbot, sondern in erster Linie die Einführung des Nur-Notariats geboten.

Verbleibende Unterschiede, die sich allein aus den Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer oder ihrer spezifischen Berufsstruktur ergeben könnten, rechtfertigen die Ungleichbehandlung nicht. Gerade in diesem Bereich unterliegt der Wirtschaftsprüfer besonders strengen Anforderungen an seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, woraus deutlich wird, daß auch er öffentlich eingebunden ist. Deshalb ist er auch verpflichtet, sich insoweit in besonderem Maße des ihm entgegengebrachten Vertrauens würdig zu erweisen. Angesichts der Verpflichtung zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ähneln sich vielmehr die den Rechtsanwälten jeweils zusätzlich möglichen Berufe des Notars und des Wirtschaftsprüfers. Nichts deutet auf ein gegenüber dem Steuerberater überschießendes Gefährdungspotential im Hinblick auf den in derselben Sozietät tätigen Anwaltsnotar hin.

Der vom Bundesgerichtshof besorgten unerwünschten Änderung im allgemeinen Rechtsbewußtsein hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars kann mit einem Sozietätsverbot nicht begegnet werden. Der irreführende Eindruck einer umfassenden Beratung hängt nicht davon ab, ob der Sozietät Wirtschaftsprüfer angehören; sie beruht schon auf der Doppelstellung des Anwaltsnotars, der nur durch Mitwirkungsverbote gebunden ist. Zutreffend ist allerdings, daß sich das Berufsbild des Anwaltsnotars von dem des NurNotars hierdurch weiter entfernt. Diesem Gesichtspunkt kommt aber kein solches Gewicht zu, daß er die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte. Zwar üben der Anwaltsnotar und der NurNotar gleichermaßen ein öffentliches Amt aus. In Anbetracht der unterschiedlichen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltungen des Notarberufs in der Bundesrepublik ist es aber darüber hinaus kaum möglich, von einem einheitlichen Berufsbild des Notars auszugehen. Jedenfalls kann die Beurteilung des beruflich zulässigen Verhaltens sich nicht allein am Berufsbild des Nur-Notars orientieren, wenn das Anwaltsnotariat als eine von der Bundesnotarordnung zugelassene Form des Notarberufs Besonderheiten nach sich zieht. Zu diesen Besonderheiten gehören insbesondere die Möglichkeiten, sich mit Angehörigen anderer (freier) Berufe zur gemeinsamen Berufsausübung zu verbinden.

Gesetzliche Neuregelung

Die beanstandete Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist aufgehoben worden. Ohne eine gesetzliche Neuregelung ist ein Verbot der Sozietätsbildung von Anwaltsnotaren mit Wirtschaftsprüfern nicht aufrechtzuerhalten.

Vorgaben für den Gesetzgeber enthält die Entscheidung jedoch nicht. Welche Wege der Gesetzgeber einschlagen wird, ist ihm überlassen. Sofern er Sozietätsverbote für das geeignete Mittel zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars ansieht, ist ihm deren Einführung grundsätzlich nicht verwehrt, wenn er die verschiedenen Berufsgruppen und Berufsqualifikationen gleichmäßig behandelt.

der Leitsatz

Das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG, solange der Anwaltsnotar selbst Steuerberater sein darf und auch nicht gehindert ist, sich mit Nur-Steuerberatern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2005
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 58/98 des BVerfG vom 29.05.1998

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