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Ein mehrheitlich von der öffentlichen Hand beherrschtes Stromversorgungsunternehmen in Privatrechtsform kann sich nicht auf die materiellen Grundrechte berufen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Die Beschwerdeführerin zu 1) betreibt das in ihrem Eigentum stehende Stromversorgungsnetz auf dem Gebiet der Stadt Frankfurt am Main, der Beschwerdeführerin zu 2). In einem kartellrechtlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführerin zu 1) aufgegeben, mehreren Arealnetzbetreibern in bestimmtem Umfang den Zugang zu ihrem Mittelspannungsnetz zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin zu 1) eingelegten Rechtsmittel gegen diese Entscheidung blieben ohne Erfolg. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde begehrt die Beschwerdeführerin zu 1) die Aufhebung dieser Entscheidung. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor dem Oberlandesgericht beantragte die Beschwerdeführerin zu 2) beim Bundeskartellamt ihre Beiladung zu dem kartellrechtlichen Verwaltungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin zu 1). Das Bundeskartellamt lehnte die Beiladung ab. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin zu 2) Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat bis zur Entscheidung über die eingelegten Verfassungsbeschwerden beider Beschwerdeführerinnen dieses Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig sind. Der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1), einer
Der Beschwerdeführerin zu 1) fehlt die Beschwerdebefugnis, weil sie von einer vollständig im Besitz der Beschwerdeführerin zu 2), einer Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts stehenden Gesellschaft mit qualifizierter Mehrheit von über 75 % des Grundkapitals (vgl. § 179 Abs. 2 AktG), beherrscht wird und daher dem bestimmenden Einfluss eines Hoheitsträgers unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob sich ein mehrheitlich in öffentlicher Hand befindliches
Die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist ebenfalls unzulässig. Der Grundsatz der Subsidiarität fordert nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung im engeren Sinn hinaus die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erreichen oder diesen zu verhindern. Diesem Erfordernis hat die Beschwerdeführerin zu 2) aber nicht genügt. Denn sie hat es unterlassen, gegen den verfahrensgegenständlichen Beschluss des Bundeskartellamts vom 8. Oktober 2003 eine eigene Beschwerde nach § 63 Abs. 2 GWB einzulegen, obwohl dieses Rechtsmittel nicht von vornherein aussichtslos war.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/09 des BVerfG vom 03.07.2009
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Dokument-Nr. 8104
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