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Die Auszahlung der gesetzlichen Hinterbliebenenrente beim Tod eines Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ist erst ab dem Jahr 2005 möglich. Eine Rückwirkende Auszahlung ist ausgeschlossen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und nahm eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde eines nicht zur Entscheidung an.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Falls schloss im Oktober 2001 eine
Das Widerspruchsverfahren sowie die Klage des Beschwerdeführers vor dem Sozialgericht blieben erfolglos. Der Beschwerdeführer legte die dagegen zugelassene Sprungrevision ein. Während des Revisionsverfahrens stellte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 die hinterbliebenen Lebenspartner bezüglich der
Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen erhobene
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:
Die Voraussetzungen für eine Annahme der
Im vorliegenden Fall käme jedoch ein Neuregelungsauftrag an den Gesetzgeber allenfalls für die Zeit ab der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes in Betracht und damit für einen Zeitraum, der zwischen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens nicht mehr streitig ist. Eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustandes hat das Bundesverfassungsgericht bislang unter anderem in Fällen verneint, in denen die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt war. Dies ist hier der Fall. Denn die Frage, ob der Gesetzgeber verpflichtet gewesen war, die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 9945
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