wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.07.2007
1 BvR 1696/03 -

Regelungen zur gesetzlichen Unfallversicherung sind verfassungsgemäß

Leiharbeitsfirma scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen Zuständigkeitsregelung und Beitragsvorschriften

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind hauptsächlich abhängig beschäftigte Arbeitnehmer gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls, eines Wegeunfalls und einer Berufskrankheit versichert. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallsversicherung werden von den Arbeitgebern getragen. Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen der Gesetzgeber Autonomie eingeräumt hat. Für Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) sind grundsätzlich die gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Die konkrete Zuordnung eines Unternehmens zu einer von derzeit 35 gewerblichen Berufsgenossenschaften erfolgt in erster Linie aufgrund des autonomen Satzungsrechts einer Berufsgenossenschaft. Herangezogen werden insoweit Bundesratsbeschlüsse und Gewerbe-Verzeichnisse aus den Anfängen der Sozialversicherung in Deutschland im 19. Jahrhundert. Von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit, die Zuständigkeit der Berufsgenossenschaften durch Rechtsverordnung festzusetzen, hat das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Berufsgenossenschaften bilden zur Erfassung der versicherten Risiken Gefahrtarife, die in Gefahrklassen unterteilt sind. Die Beitragsfestsetzung erfolgt aufgrund der Zuordnung der Beschäftigten der versicherten Unternehmen in Gefahrtarife und Gefahrklassen.

Die Beschwerdeführerin ist ein mittelständisches Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie wandte sich im fachgerichtlichen Rechtsweg erfolglos gegen die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft sowie gegen die Beitragsfestsetzung, die aufgrund eines speziell für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gebildeten Gefahrtarifs mit zwei Gefahrklassen erfolgte.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die sozialgerichtlichen Entscheidungen und die ihnen zugrunde liegenden Vorschriften gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die Regeln über die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften und das Verfahren der Beitragsfestsetzung sowie deren konkrete Anwendung verletzten die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten.

Der parlamentarische Gesetzgeber habe die Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften ausreichend bestimmt geregelt. Auch die gesetzliche Ermächtigung des Unfallversicherungsträgers zur Festsetzung eines Gefahrtarifs sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber habe das Beitragsrecht im Wesentlichen selbst gesetzlich geregelt und die Regelung von Details auf die Berufsgenossenschaften delegiert. So habe der Gesetzgeber die Struktur der Tarife durch Gefahrtarife und Gefahrklassen zur Abbildung der versicherten Risiken selbst vorgegeben und nur die konkrete Festsetzung der Tarife der Selbstverwaltung der Berufsgenossenschaften überantwortet. Die Bildung eines speziellen Gefahrtarifs für Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sei einleuchtend, weil für die dort beschäftigten Arbeitnehmer besondere gewerbetypische Unfallgefahren in Folge des häufigen Arbeitsplatzwechsels angenommen werden konnten. Eine weitere Ausdifferenzierung des Gefahrtarifs über die beiden Gefahrklassen hinaus sei verfassungsrechtlich nicht geboten. Den Berufsgenossenschaften stehe das Recht zu, durch Typisierungen den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung zu tragen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 81/07 des BVerfG vom 24.07.2007

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_1-BvR-169603_Regelungen-zur-gesetzlichen-Unfallversicherung-sind-verfassungsgemaess.news4585.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4585 Dokument-Nr. 4585

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.