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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren gewandt hatte. An der angegriffenen Entscheidung hatte ein mehrjährig an das Landessozialgericht abgeordneter Richter mitgewirkt. Die Beschwerdeführerin sah sich aufgrund dessen in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Berufungsverfahren. Sie machte vor den Sozialgerichten einen Anspruch auf Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente geltend. Die von der erstinstanzlich unterlegenen Beschwerdeführerin im Berufungsrechtszug beantragte Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussichten aus den Gründen des taggleich erlassenen, die Berufung zurückweisenden Beschlusses abgelehnt. An beiden Beschlüssen wirkte ein an das Landessozialgericht
Die
Wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit für den Rechtsschutzauftrag der Gerichte und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz sind die Gerichte grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Solche zwingenden Gründe liegen etwa dann vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden oder wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter durch die im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Vertreter nicht hinreichend ersetzt werden können oder wenn ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist. Die Verwendung nicht vollständig persönlich unabhängiger Richter ist demgegenüber nicht gerechtfertigt, wenn die Arbeitslast des Gerichts nicht bewältigt werden kann, weil es unzureichend mit
Diese Grundsätze finden auch auf die Abordnung von auf Lebenszeit ernannten Richterinnen und Richtern Anwendung. Denn soweit das Abordnungsverhältnis betroffen ist, verfügen auch diese nicht über persönliche Unabhängigkeit im Sinne des Art. 97 Abs. 2 GG. Die Entscheidung über eine Abordnung sowie über sich gegebenenfalls anschließende Folgeabordnungen obliegt der Justizverwaltung. Dieser eröffnet sich so der kontrollierende Zugriff darüber, ob ein abordnungswilliger Richter seine Tätigkeit an einem anderen Gericht aufnehmen oder dort fortführen darf. Mit der Begrenzung solcher Einwirkungsmöglichkeiten soll der Gefahr des „Belohnens“ oder „Abstrafens“ für ein bestimmtes Entscheidungsverhalten begegnet werden. Hinzu kommt, dass die richterliche Unabhängigkeit auch durch die amtsangemessene Besoldung der Richterinnen und Richter zu gewährleisten ist. Damit geriete es in Konflikt, wenn Richterinnen und Richter, auch wenn sie bereits auf Lebenszeit ernannt sind, auf Grundlage einer Abordnung auf Dauer die Tätigkeit eines statushöheren Amtes ausübten.
Die Feststellung eines – eine Abordnung rechtfertigenden – zeitweiligen außergewöhnlichen Arbeitsanfalls in Abgrenzung zu einer unzureichenden Ausstattung des Gerichts mit planmäßigen Richterinnen und Richtern erfordert eine Prognose, die an der für einen überschaubaren Zeitraum zu erwartenden Eingangsbelastung zu orientieren ist. Eine zu erwartende Dauerbelastung des Gerichts kann die Abordnung eines planmäßigen Richters – auch nicht in der Erwartung, diese werde sich in fernerer Zukunft reduzieren – nicht rechtfertigen. Diese Maßgaben binden nicht nur die Justizverwaltung, sondern auch und insbesondere den Haushaltsgesetzgeber, der für eine zureichende Personalausstattung der Justiz insgesamt Sorge tragen muss. Haushaltsrechtliche Sparzwänge erlauben keine Alternative zur Ernennung von Richtern auf Lebenszeit. Trotz der Erfolglosigkeit ihrer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2023
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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