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Das Bundesverfassungsgericht hat elf Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich zum Teil gegen bereits bestehende Landesklimaschutzgesetze und zum Teil gegen das Unterlassen einiger Landesgesetzgeber richteten, einen Reduktionspfad für Treibhausgase gesetzlich zu normieren.
Die Beschwerdeführenden rügen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18 u. a. - Klimaschutz - die Verletzung von Grundrechten in ihrer die Freiheit über die Zeit sichernden Dimension sowie teilweise eine Verletzung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Beschwerdeführenden sind überwiegend Minderjährige und junge Erwachsene. Sie machen geltend, ihre künftige Freiheit werde nicht hinreichend geschützt, weil enorme CO2-Reduktionslasten auf sie zukommen könnten, ohne dass die Landesgesetzgeber die erforderlichen Maßnahmen getroffen hätten, um die Belastung einzudämmen.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffenen Regelungen des Landesrechts gegen die verfassungsrechtliche Verpflichtung verstoßen, grundrechtsgeschützte Freiheit über die Zeit zu sichern und verhältnismäßig zu verteilen. Die Beschwerdeführenden können sich gegen Regelungen wenden, die festlegen, welche Menge an CO2 in näherer Zukunft insgesamt emittiert werden darf, wenn dadurch für anschließende Zeiträume grundrechtlich geschützte Freiheit eingriffsähnlich eingeschränkt wird, indem schon jetzt – nicht bloß faktisch, sondern auch rechtlich vorwirkend – über künftig unausweichliche Grundrechtsrestriktionen in Gestalt dann erforderlicher staatlicher Klimaschutzmaßnahmen mitbestimmt wird. Die
Inwiefern es sich bei den angegriffenen Landesregelungen um solche gesamthaften Regelungen handelt, kann dahinstehen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass die angegriffenen Regelungen eingriffsähnliche Vorwirkung entfalten. Das setzte voraus, dass die mit den Verfassungsbeschwerden adressierten Gesetzgeber selbst jeweils einem grob erkennbaren Budget insgesamt noch zulassungsfähiger CO2-Emissionen unterlägen. Nur dann zögen die hier angegriffenen Landesregelungen im Anschluss an den geregelten Zeitraum rechtlich zwangsläufig jeweils eine bestimmte Emissionsreduktionslast und damit verbundene Freiheitsbeschränkungen nach sich. Den einzelnen Landesgesetzgebern ist jedoch keine wenigstens grob überprüfbare Gesamtreduktiongröße vorgegeben, die sie – auch auf Kosten grundrechtlich geschützter Freiheit – einzuhalten hätten. Eine solche landesspezifische Reduktionsmaßgabe ist derzeit weder dem Grundgesetz noch dem einfachen Bundesrecht zu entnehmen. Eine Verletzung der gegenüber den Beschwerdeführenden bestehenden Schutzpflichten vor den Gefahren des Klimawandels aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 GG kann nach der Entscheidung des Senats angesichts der bereits existierenden gesetzlichen Regelung auf Bundesebene derzeit nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass das Fehlen eines Landesklimaschutzgesetzes hieran etwas ändern könnte.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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