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Die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof sind verfassungsgemäß. Das Zulassungsverfahren schränkt zwar die Berufsausübungsfreiheit ein. Es ist jedoch ausreichend bestimmt geregelt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Vor dem Bundesgerichtshof können sich die Beteiligten in zivilrechtlichen Verfahren nur durch einen
Der Beschwerdeführer ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und wurde in die Vorschlagsliste der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen. Der Wahlausschuss legte einen Bedarf von sieben Neuzulassungen fest. In der anschließenden Wahl ergab sich für den Beschwerdeführer keine Mehrheit, um auf einen der 14 Rangplätze der dem Bundesministerium der Justiz vorgelegten Bewerberliste aufgenommen zu werden.
Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers, mit der er sich insbesondere gegen das in der Bundesrechtsanwaltsordnung normierte
1. Zwar hat der Gesetzgeber dem Wahlausschuss keine Vorgaben zur konkreten Bestimmung der Anzahl der bei dem Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte gemacht. Die Auslegung führt mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck aber zu dem Ergebnis, dass die angemessene Zahl der bei dem Bundesgerichtshof zuzulassenden Rechtsanwälte an den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege auszurichten ist. Aufgrund der Notwendigkeit einer ausreichenden Beschäftigungsmöglichkeit beschränkt einerseits der Geschäftsanfall der Zivilsenate die Zahl der Zulassungen, während andererseits die sachgerechte Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden gebietet, dass für die Parteien eine hinreichende Auswahl unter mehreren Rechtsanwälten möglich ist.
2. Mit der Begrenzung der bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte verfolgt der Gesetzgeber ein gewichtiges Gemeinwohlziel, das die Beschränkungen der Berufsausübung legitimiert.
Die Regelung bezweckt eine Förderung und Weiterentwicklung der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Zivilsachen. Durch die Konzentration ihrer Tätigkeit auf die Zivilsachen bei dem Bundesgerichtshof sowie durch die Beschränkung der Zahl der zugelassenen Rechtsanwälte soll sichergestellt werden, dass die Revisionsanwälte mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der darauf beruhenden Auslegung und Fortbildung des Rechts auf das Genaueste vertraut sind. Aufgrund dieser besonderen Kenntnisse sowie ihrer allgemein hohen juristischen Qualifikation sollen sie die Weiterentwicklung der Rechtsprechung sichern und voranbringen. Überdies soll die höchstrichterliche Rechtsprechung durch die Filterfunktion der Revisionsanwälte gefördert werden, indem die Revisionsanwälte an sie herangetragene aussichtslose Verfahren vom Bundesgerichtshof fernhalten und auf diese Weise die richterliche Arbeitskraft nicht durch Verfahren gebunden wird, die für die eigentliche Aufgabe des Revisionsgerichts unerheblich sind.
Das
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/2008 des BVerfG vom 27. März 2008
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Dokument-Nr. 5813
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