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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der der Beschwerdeführer eine unzulässige Benachteiligung durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmeV) geltend macht. Die Verordnung sieht keine Ausnahmen für Personen vor, deren Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mehr als sechs Monate zurückliegt, die aber nach wie vor über ausreichend neutralisierende Antikörper gegen das Coronavirus im Blut verfügen und die das mittels eines aktuellen Nachweises neutralisierender Antikörper auch belegen können.
Der Beschwerdeführer war Ende März 2020 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert. Er beanstandet eine unzulässige
Die
Sofern der Beschwerdeführer aktuell durch Beschränkungen des Landesrechts Berlins betroffen sein könnte, genügt die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30430
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