wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.03.2014
1 BvR 1128/13 -

Berufsgerichtliches Urteil darf bei besonders schwerwiegender berufsrechtlicher Verfehlung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden

Verfassungs­beschwerde gegen die Veröffentlichung des Urteils erfolglos

Eine berufsgerichtliche Entscheidung, mit der besonders schwerwiegende berufsrechtliche Verfehlungen sanktioniert werden, darf auf entsprechender gesetzlicher Grundlage kraft richterlicher Anordnung auch nichtanonymisiert im Ärzteblatt veröffentlicht werden. Dies entschied das Bundes­verfassungs­gericht. Die maßgebliche Vorschrift des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes enthält eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage für die Urteils­veröffentlichung; die Berufsgerichte haben sie zudem im konkreten Fall nach verfassungs­rechtlichen Maßstäben zutreffend angewendet.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens ist niedergelassener Facharzt. Die Ärztekammer hält ihm vor, er habe gegenüber Privatpatienten Rechnungen erstellt, die nicht in Einklang mit der Gebührenordnung für Ärzte stünden. Den Begriff der „Sitzung“ im Sinne der Gebührenordnung habe der Beschwerdeführer zu seinem Vorteil dahingehend ausgelegt, dass Sitzungen auch an Tagen stattgefunden hätten, an denen die Patienten nicht in der Praxis waren.

Berufsgericht für Heilberufe stimmt Veröffentlichung des Urteils im Ärzteblatt zu

Das Berufsgericht für Heilberufe stellte fest, dass der Beschwerdeführer in allen vier zur Verhandlung stehenden Fällen gegen seine Berufspflichten verstoßen habe, und erkannte auf die Entziehung des passiven Berufswahlrechts sowie auf eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Es ordnete zudem an, dass die Ärztekammer nach § 60 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen Heilberufsgesetzes (HeilBerG NRW) berechtigt sei, das Urteil nach Rechtskraft im Ärzteblatt der zuständigen Ärztekammer zu veröffentlichen. Nach dieser Vorschrift kann „in besonderen Fällen ... auf Veröffentlichung der Entscheidung erkannt werden“. Das Landesberufsgericht für Heilberufe reduzierte die Geldbuße auf 20.000 Euro und bestätigte die weiteren Sanktionen. Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen diese beiden Entscheidungen sowie mittelbar gegen § 60 HeilBerG NRW.

Entscheidungen verletzen Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten

Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten verletzen. Die der berufsgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Vorschriften stehen mit Art. 103 Abs. 2 GG in Einklang; sie sind hinreichend bestimmt. Aus der Tatsache, dass zu dem hier relevanten Tatbestandsmerkmal der „Sitzung“ unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, kann nicht gefolgert werden, dass deshalb die der berufsrechtlichen Sanktion zugrunde liegenden Regelungen nicht bestimmt genug seien, um eine berufsgerichtliche Verurteilung zu rechtfertigen. Für den Beschwerdeführer war jedenfalls schon angesichts der Alltagsbedeutung des Begriffs hinreichend deutlich erkennbar, dass die von ihm vertretene, davon abweichende Auffassung mit einem Sanktionsrisiko belegt ist.

Die angegriffenen Entscheidungen stehen zudem mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) in Einklang.

Berufsrecht kann Vertrauen erschütterndes Fehlverhalten mit geeigneten Maßnahmen sanktionieren

Eine Regelung, die zu Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ermächtigt, ist nur dann zulässig, wenn sie zum Schutz eines gewichtigen Gemeinschaftsgutes geeignet und erforderlich ist und der Schutzzweck hinreichend schwer wiegt, so dass er die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts in ihrem Ausmaß rechtfertigt. § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW genügt diesen Anforderungen; die Regelung ist insbesondere verhältnismäßig. Sie betrifft Angehörige der Heilberufe, denen ein besonderes, schützenswertes Vertrauen entgegengebracht wird. Das Berufsrecht kann Fehlverhalten, das dieses Vertrauen erschüttert oder zu erschüttern geeignet ist, mit geeigneten Maßnahmen sanktionieren.

Nichtanonymisierte Veröffentlichung findet ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit

Nach dem naheliegenden, jedenfalls verfassungsrechtlich vertretbaren Verständnis der angegriffenen Entscheidungen sieht die Vorschrift des § 60 Abs. 3 HeilBerG NRW vor, dass eine rechtskräftige berufsgerichtliche Verurteilung nichtanonymisiert veröffentlicht wird. Eine solche Maßnahme findet ihre Rechtfertigung in einem berechtigten Interesse an einer Information der Allgemeinheit, insbesondere der Gemeinschaft der Versicherten, wie auch der Kammerangehörigen, die sodann ihr Verhalten nach Kenntnis einer solchen Verfehlung steuern können. Neben dieser im Grundsatz generalpräventiven Wirkung dient die Veröffentlichung auch der weiteren Sanktionierung eines beträchtlichen individuellen Fehlverhaltens, das auch die Gefahr einer höheren Kostenlast für die Gemeinschaft der Versicherten in sich trägt.

Einmalige Veröffentlichung in berufsrechtlichem Medium stellt Verhältnismäßigkeit sicher

Eine Ermächtigung zur Veröffentlichung eines nicht anonymisierten berufsgerichtlichen Urteils ist jedenfalls dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn es sich um vereinzelte, herausgehobene Fälle handelt. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit gewahrt, sofern die Veröffentlichung nur in einem berufsrechtlichen Medium und einmalig erfolgt.

Anwendung der Vorschrift im Einzelfall verfassungsrechtlich unbedenklich

Auch gegen die Anwendung der Vorschrift im Einzelfall ist verfassungsrechtlich nichts einzuwenden. Die Anwendung der Sanktion bedarf einer Abwägung im Einzelfall; eine solche Abwägung haben die Berufsgerichte vorgenommen. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Berufsgerichte das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Berufsvergehen als besonders schwerwiegend eingeordnet haben, weil in einer systematischen Vorgehensweise mit dem Ziel eines den Vorschriften der Gebührenordnung widersprechenden Abrechnungssystems eine hohe Schadensneigung begründet liegt.

Aus dem vom Beschwerdeführer weiterhin gerügten Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt insoweit kein weitergehender Schutz.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.04.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 2019Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2019
  • ZD 2014, 408Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 408

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BVerfG_1-BvR-112813_Berufsgerichtliches-Urteil-darf-bei-besonders-schwerwiegender-berufsrechtlicher-Verfehlung-auch-nichtanonymisiert-im-Aerzteblatt-veroeffentlicht-werden~N17980

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17980 Dokument-Nr. 17980

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.