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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zur Entscheidung angenommen. In Anbetracht des Rechts der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz begegnet zwar die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten erheblichen Bedenken. Allerdings besteht mangels Wiederholungsgefahr kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, eine überlange Dauer des - mittlerweile abgeschlossenen - Verfahrens durch das Bundesverfassungsgericht feststellen zu lassen. Denn angesichts des Ende 2011 in Kraft getretenen Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen nunmehr Rechtsbehelfe innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit zur Verfügung.
Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung im zugrunde liegenden Fall damit, dass zwar die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erheblichen Bedenken begegnet. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet nicht nur das formelle Recht, die Gerichte gegen Handlungen der öffentlichen Gewalt anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksamer
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Verfahrens vor dem Sozialgericht nicht mehr angemessen. Insbesondere die Untätigkeit des Sozialgerichts über einen Zeitraum von 30 Monaten ist mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht vereinbar, sofern man den Umstand ausblendet, dass auch die Beschwerdeführerin selbst das Verfahren in dieser Zeit nicht betrieben hat. Zwar lässt sich der Verfassung keine konkrete Vorgabe dafür entnehmen, innerhalb welchen Zeitraums nach Abschluss der gerichtlichen Ermittlungen es zu einer mündlichen Verhandlung kommen muss. Aber jedenfalls ein Abwarten von 30 Monaten genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
Soweit die zuständige Landesjustizverwaltung in ihrer Stellungnahme gegenüber dem Bundesverfassungsgericht auf die knappe personelle Ausstattung des Sozialgerichts verweist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Es obliegt den Ländern, in ihrem Zuständigkeitsbereich für eine hinreichende materielle und personelle Ausstattung der Gerichte zu sorgen, damit diese ihrem Rechtsprechungsauftrag in einer Weise nachkommen können, die den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG genügt.
Gleichwohl ist die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 14384
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