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Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen geltend machen, durch die wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einschränkungen des Beherbergungs-, Gastronomie- und Veranstaltungsbetriebs ihrer Hotels wirtschaftlich in ihrer Existenz bedroht zu sein.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wandten sich die Beschwerdeführenden gegen § 28 a Abs. 1 Nr. 5, 7, 8, 9, 12, 13, 14 und 17 ( bei sachgerechter Auslegung auch gegen § 28 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10) des Infektionsschutzgesetzes in der bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Fassung, soweit Geimpfte und Genesene hiervon erfasst werden und keine Entschädigungen der Beschwerdeführenden für die Beschränkungen enthalten. Außerdem wurde eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs angegriffen, die einen vorherigen Eilantrag einer der Beschwerdeführerinnen abwies. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zudem gegen die in § 15 a der Insolvenzordnung (InsO) normierte und bis zum 30. April 2021 ausgesetzte Insolvenzantragspflicht, soweit die Insolvenzgründe auf der Pandemie beruhen.
Dabei rügten die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG sowie eine Beeinträchtigung der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsfreiheit.
Das Bundesverfassungsgericht sah entsprechende Grundrechtsverletzungen als nicht ausreichend substantiiert vorgetragen an. Dies gelte sowohl hinsichtlich eines etwaigen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG und entsprechende Ausführungen zum Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, als auch hinsichtlich einer etwaigen Verletzung der Berufsfreiheit, bei der insbesondere keine Gründe für die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelungen dargelegt worden seien. Die Rüge, die Insolvenzantragspflicht wegen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung aufgrund der staatlichen existenzgefährdenden Eingriffe verletze ohne angemessene und ungleich verteilte Entschädigungen die Grundrechte der Beschwerdeführerinnen aus Art. 12 und Art. 3 GG, genüge den gesetzlichen Begründungserfordernissen ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführenden hätten sich mit Sinn und Zweck der angegriffenen Regelungen nicht hinreichend und sachhaltig genug auseinandergesetzt.
Außerdem genüge die Verfassungsbeschwerde nicht dem Gebot der Rechtswegerschöpfung und der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31538
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