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Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich gegen das sogenannte Kohleausstiegsgesetz richtete, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin von vornherein unzulässig wäre, weil sich diese als gemischtwirtschaftliches Unternehmen, an dem die öffentliche Hand mit mehr als 50 % beteiligt ist, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Grundrechte berufen kann. Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin gibt die Charta der Grundrechte der Europäischen Union hier keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betrifft das Ausschreibungsvolumen und die Höhe des Steinkohlezuschlags nach dem sogenannten Kohleausstiegsgesetz, welches am 14. August 2020 in Kraft trat und mit dem die Kohleverstromung in Deutschland bis 2038 schrittweise reduziert und beendet werden soll.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Alleingesellschafterin seit 2014 die Kommunale Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (KSBG) ist. Bei der KSBG handelt es sich um einen Zusammenschluss verschiedener kommunaler Stadtwerke- und Holding-Unternehmen. Eigentümer der Antragstellerin sind über mehrere Ebenen hinweg überwiegend kommunale Gebietskörperschaften, welche insgesamt 85,9 % der Anteile halten. Am 29. Juli 2020 hat die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie ist der Ansicht, sie könne sich trotz der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand auf Grundrechte berufen. Dies ergebe sich auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 19 Abs. 3 GG.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG hat keinen Erfolg. Eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig.
Inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts, staatliche Unternehmen und sogenannte gemischtwirtschaftliche Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mehr als 50 % der Anteile hält, können sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG auf die materiellen Grundrechte berufen. Die Antragstellerin kann sich deshalb als überwiegend von kommunaler Hand gehaltenes gemischtwirtschaftliches Unternehmen nicht auf die von ihr als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsfreiheit) und Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) berufen.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gibt keinen Anlass, die Grundrechtsberechtigung der Antragstellerin abweichend zu beurteilen. Anderes folgt entgegen der Einschätzung der Antragstellerin auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts „Recht auf Vergessen I“. Auch nach dieser Entscheidung findet die Charta bei der Beurteilung, ob sich die Antragstellerin gegenüber dem beanstandeten Gesetz auf materielle Grundrechte des Grundgesetzes berufen kann, keine Anwendung, weil das Kohleausstiegsgesetz nicht als Durchführung von Unionsrecht im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh anzusehen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/pt)
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