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Das Bundesverfassungsgericht hat die Feststellung getroffen, dass eine Vorlage des Thüringer Verfassungsgerichtshofs nach Art. 100 Abs. 3 GG zur Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 31. Oktober 2020 (Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung) unzulässig ist.
Die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung wurde zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erlassen. Sie trat Anfang November 2020 in Kraft. Ihre Geltung war bis zum 30. November 2020 befristet. Rechtsgrundlage für die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung war § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 2 und § 31 IfSG jeweils in den seinerzeit geltenden Fassungen. Diese nicht auf die COVID-19-Pandemie zugeschnittenen Vorschriften ermächtigen die Landesregierungen, unter bestimmten Voraussetzungen durch Rechtsverordnungen Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. § 28a IfSG, der eine gesetzliche Konkretisierung dafür enthält, welche besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden können, wurde erst mit Wirkung zum 19. November 2020 und damit nach Erlass der Thüringer SARS CoV2 Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Mit ihrem abstrakten Normenkontrollantrag vom 10. November 2020 wandte sich die Fraktion der Alternative für Deutschland (AfD) im Thüringer Landtag gegen die Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung.
Der Thüringer Verfassungsgerichtshof beabsichtigt, seiner Entscheidung über den Normenkontrollantrag Rechtsauffassungen zugrunde zu legen, die seiner Ansicht nach bei der
Das BVerfG hat die Vorlage für unzulässig erachtet. Bei einer Gegenüberstellung der tragenden Rechtssätze des Vorlagegerichts und des Urteils des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt vom März 2021 - LVG 25/20 -, auf das sich das Vorlagegericht hinsichtlich der ersten beiden Vorlagefragen bezieht, lässt sich in Bezug auf die
Die zweite Vorlagefrage bezeichnet zwar eine Divergenz mit dem Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Dieses ist, anders als das vorlegende Gericht, der Auffassung, dass ein dem Gesetzgeber möglicherweise einzuräumender Übergangszeitraum, in dem intensiv in Grundrechte eingreifende Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie auf eine Generalklausel gestützt werden könnten, jedenfalls im Herbst 2020 nicht mehr bestanden habe. Die Vorlagefrage ist jedoch so formuliert, dass sie eine von Art. 100 Abs. 3 GG nicht erfasste einzelfallbezogene Frage der Subsumtion zum Gegenstand hat. Der Verfassungsgerichtshof legt nicht dar, dass sich dem Urteil des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt ein seiner eigenen Rechtsauffassung widersprechender abstrakter Rechtssatz zu den an die Dauer eines Übergangszeitraums zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen entnehmen lässt.
Auch hinsichtlich der dritten Vorlagefrage ist die
Für die vierte Vorlagefrage fehlt es an einem tauglichen Vorlagegegenstand, da diese bloß die Anwendung des unter der dritten Vorlagefrage abgefragten verfassungsrechtlichen Maßstabs auf den konkreten Einzelfall betrifft. Eine Beantwortung der erweiternden fünften Vorlagefrage, für die kein eigenständiger Vorlagegrund besteht, kommt aufgrund der Unzulässigkeit der übrigen Vorlagefragen nicht in Betracht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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