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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 28.02.2007
1 BvL 5/03 -

Gesetzgeber darf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken

Verheiratete Paare dürfen privilegiert werden

Die geltenden Regelungen des Sozialgesetzbuches zur Kostentragungspflicht bei künstlichen Befruchtungen sind verfassungskonform. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Danach darf der Gesetzgeber die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für künstliche Befruchtung auf Ehepaare beschränken. Unverheiratete Paare müssen auch künftig eine künstliche Befruchtung aus der eigenen Tasche zahlen.

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass der Gesetzgeber die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für eine künstliche Befruchtung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 28. Februar 2007 auf eine Vorlage des Sozialgerichts Leipzig.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

§ 27 a Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) gewährt gesetzlich Versicherten einen Anspruch auf Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung). Voraussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass die Personen, die diese Maßnahmen in Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind, ausschließlich Ei- und Samenzellen der Ehegatten verwendet werden und beide Ehepartner ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben (Frauen: 40 Jahre; Männer: 50 Jahre). Die gesetzliche Krankenkasse trägt 50 % der entstehenden Kosten.

Die 34-jährige Klägerin des Ausgangsverfahrens ist ebenso wie ihr 32- jähriger Lebensgefährte, mit dem sie seit über zehn Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt, gesetzlich krankenversichert. Bei dem Paar besteht aufgrund einer Fertilitätsstörung des Mannes seit dem Jahr 2000 Sterilität. Ihr Kinderwunsch lässt sich nur im Wege einer künstlichen Befruchtung in Form der In-vitro-Fertilisation (IVF), d.h. der Befruchtung der Eizelle außerhalb des weiblichen Körpers und der intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) verwirklichen. Bei letzterer Methode wird ein ausgewähltes Spermium unmittelbar in die Eizelle injiziert. Nachdem der Lebensgefährte der Klägerin „vorab“ ein notarielles Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben hatte, beantragte die Klägerin im November 2001 bei ihrer Krankenkasse die Übernahme der sich nach einem ärztlichen Kostenvoranschlag auf rund 2.700 DM belaufenden Kosten für eine IVF/ICSI Behandlung. Die Krankenkasse lehnte den Antrag unter Hinweis auf das Fehlen einer Ehe zwischen der Klägerin und ihrem Lebenspartner ab. Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht. Das Sozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob § 27 a Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB V insoweit verfassungswidrig ist, als die Finanzierung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ausschließlich auf Personen beschränkt ist, die miteinander verheiratet sind und ausschließlich von Ehegatten Ei- und Samenzellen verwendet werden dürfen. Nach Auffassung des Sozialgerichts verletze die Regelung unter anderem den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), das Gebot aus Art. 6 Abs. 5 GG, nichtehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und ihre gesellschaftliche Stellung zu schaffen wie ehelichen Kindern, sowie das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt nicht vor. Zwar schließt das Gesetz die gesetzlich versicherten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der Sachleistung einer medizinischen Maßnahme zur Herbeiführung einer Schwangerschaft aus. Sie werden dadurch im Verhältnis zu Ehepaaren finanziell benachteiligt und müssen, wenn sie die gewünschte künstliche Befruchtung vornehmen wollen, die gesamten Kosten dafür selbst tragen.

Die Ungleichbehandlung wäre im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu rechtfertigen, würde die künstliche Befruchtung der Beseitigung einer Krankheit dienen. Dann hätte die Vorschrift, würde sie eine solche Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nur Verheirateten, nicht aber unverheirateten Personen zugute kommen lassen, vor dem allgemeinen Gleichheitssatz keinen Bestand. Der Gesetzgeber hat jedoch medizinische Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nicht als Behandlung einer Krankheit angesehen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es liegt im Rahmen der grundsätzlichen Freiheit des Gesetzgebers, die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung näher zu bestimmen, auch in einem Grenzbereich zwischen Krankheit und solchen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen eines Menschen, deren Beseitigung oder Besserung durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nicht von vornherein veranlasst ist.

Der Gesetzgeber hatte hinreichende sachliche Gründe, die Gewährung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft auf Ehepaare zu beschränken. Er durfte daran anknüpfen, dass das Bürgerliche Gesetzbuch in Ehegatten Partner einer auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft sieht und sie gesetzlich anhält, füreinander Verantwortung zu tragen. In der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann diese Verantwortung nur freiwillig wahrgenommen werden. Es liegt im Einschätzungsermessen des Gesetzgebers, dass er die eheliche Partnerschaft als besonders geeignet ansieht, die mit den in Frage stehenden medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen und Risiken gemeinsam zu bewältigen. Der Gesetzgeber durfte die Ehe auch wegen ihres besonderen rechtlichen Rahmens als eine Lebensbasis für ein Kind ansehen, die den Kindeswohlbelangen mehr Rechnung trägt als eine nichteheliche Partnerschaft. So ist die Ehe auf Lebenszeit angelegt und nur unter den Voraussetzungen der Aufhebung oder Scheidung wieder auflösbar, während nichteheliche Partnerschaften jederzeit beendet werden können. Die ehelichen Bindungen bieten einem Kind grundsätzlich mehr rechtliche Sicherheit, von beiden Elternteilen betreut zu werden. Auch sind Ehegatten einander gesetzlich verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie zu unterhalten. Dieser Unterhalt ist mit auf die Bedürfnisse der gemeinsamen Kinder ausgerichtet, begünstigt auch sie und bestimmt maßgeblich ihre wirtschaftliche und soziale Situation. Eine solche Verpflichtung besteht bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht.

2. Ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlich garantierten Schutz von Ehe und Familie liegt ebenfalls nicht vor. Art. 6 Abs. 1 GG kann keine Verpflichtung des Gesetzgebers entnommen werden, die Entstehung einer Familie durch medizinische Maßnahmen der künstlichen Befruchtung mit den Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung zu fördern. Es wäre dem Gesetzgeber allerdings verfassungsrechtlich nicht verwehrt, auch nichtehelichen Partnern den Weg einer Finanzierung der künstlichen Befruchtung durch die gesetzliche Krankenversicherung zu öffnen.

der Leitsatz

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass § 27 a Abs. 1 Nr. 3 SGB V die Leistung medizinischer Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) durch die gesetzliche Krankenversicherung auf Personen beschränkt, die miteinander verheiratet sind.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilungen des Bundesverfassungsgerichts

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