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Die derzeit geltenden strengen Vorschriften für den Einsatz von Gentechnik in der Landwirtschaft sind verfassungsgemäß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit blieb ein Normenkontrollantrag der Landesregierung von Sachsen-Anhalt gegen Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik erfolglos. Sachsen-Anhalt hatte mehrere restriktive Bestimmungen des Gentechnikgesetzes des Bundes als verfassungswidrig eingeschätzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil in dem
- die Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG),
- das
- den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten (§ 16 b GenTG) und
- Ansprüche bei Nutzungsbeeinträchtigungen (§ 36 a GenTG)
verkündet und festgestellt, dass § 3 Nummern 3 und 6, § 16 a Absätze 1 bis 5, § 16 b Absätze 1 bis 4 und § 36 a des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik in der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutatenverordnung vom 1. April 2008 (Bundesgesetzblatt I Seite 499) geänderten Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar sind.
Die angegriffenen Normen sind formell und materiell verfassungsgemäß
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 26. Alternative GG, der eine umfassende Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Regelung des Rechts der Gentechnik begründet, welche neben der Humangentechnik auch die Gentechnik in Bezug auf Tiere und Pflanzen umfasst.
Soweit die angegriffenen Vorschriften in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG), die
Der Gesetzgeber verfolgt mit den angegriffenen Regelungen legitime Ziele des Gemeinwohls, bei deren Verwirklichung ihm gerade vor dem Hintergrund der breiten gesellschaftlichen und wissenschaftlichen Debatte um den Einsatz von Gentechnik und eine angemessene staatliche Regulierung ein großzügiger Entscheidungsspielraum zugestanden werden muss.
Mit der Möglichkeit, gezielt Veränderungen des Erbgutes vorzunehmen, greift die Gentechnik in die elementaren Strukturen des Lebens ein. Die Folgen solcher Eingriffe lassen sich, wenn überhaupt, nur schwer wieder rückgängig machen. Die Ausbreitung einmal in die Umwelt ausgebrachten
Mit dem bezweckten Schutz insbesondere des Menschen, der Umwelt und fremden Eigentums vor schädlichen Auswirkungen des Einsatzes von
Die angegriffenen Regelungen sind geeignet und erforderlich, diese Zwecke zu erreichen. Sie wahren auch das Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn. Mit der Neufassung der Begriffsbestimmungen "gentechnisch veränderter Organismus" und "Inverkehrbringen" (§ 3 Nummern 3 und 6 GenTG) hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass auch genehmigte Freisetzungsversuche und ihre unbeabsichtigten Folgen den Kontroll- und Eingriffsbefugnissen des Staates und der Folgenverantwortung der Forschung nach Maßgabe des Gentechnikgesetzes unterfallen. Der Umstand, dass es sich um nicht beabsichtigte oder technisch nicht zu vermeidende Vorgänge handeln kann, mindert nicht das mit dem Ausbringen von
Im
Die angegriffenen Regelungen über den Umgang mit in Verkehr gebrachten Produkten in § 16 b GenTG lassen den Behörden und Fachgerichten genügend Spielraum, um eine verhältnismäßige Anwendung der Vorsorgepflicht, der guten fachlichen Praxis und der Anforderungen an die Eignung von Person und Ausstattung im Einzelfall sicherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Frage, was im Einzelfall zur Vorsorgepflicht und guten fachlichen Praxis gehört. Die insoweit allgemein gehaltenen Vorgaben lassen es zu, die tatsächlichen Rahmenbedingungen des Umgangs mit
§ 36 a GenTG begründet keine neuartige Sonderhaftung für den Einsatz von
Insgesamt ist die vom Gesetzgeber jeweils vorgenommene Gewichtung zugunsten der verfolgten Gemeinwohlziele gerade vor dem Hintergrund der noch nicht abschließend geklärten Auswirkungen der Gentechnik nicht zu beanstanden und die Grenze der Zumutbarkeit ist für die Normadressaten - auch soweit sie zu Forschungszwecken handeln - nicht überschritten.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Soweit es zu einer Ungleichbehandlung von Sachverhalten kommt, beruht dies auf tatsächlichen und rechtlichen Besonderheiten des Einsatzes von Gentechnik und ist durch die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele gerechtfertigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10616
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