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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 05.06.2019
1 BVR 679/19 -

BVerfG: Kein Recht der Eltern auf Anwesenheit bei Kindesanhörung

Kein Recht zur Mitverfolgung der Kindesanhörung mittels Videoübertragung

Den Eltern steht grundsätzlich kein Recht zu bei der Anhörung des Kindes durch das Familiengericht anwesend zu sein. Es besteht auch kein Recht darauf, die Kindesanhörung mittels Videoübertragung mitverfolgen zu können. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde den Eltern eines minderjährigen Kindes Teile der elterlichen Sorge entzogen, da das Kindes von den Eltern, ihrem Bruder und ihrer Großmutter mütterlichseits geschlagen wurde. Die Eltern beschwerten sich, dass sie bei der Anhörung des Kindes durch das Familiengericht nicht anwesend sein durften. Ihrer Meinung nach sei es aber erforderlich, persönlich die Reaktion des Kindes bei der Anhörung sehen und bewerten zu können. Zumindest müsse ihnen die Möglichkeit der Mitverfolgung der Anhörung mittels Videoübertragung eingeräumt werden. Die Eltern legten daher beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein.

Kein Recht auf Anwesenheit bei Kindesanhörung

Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht an. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Eltern von der Kindesanhörung ausgeschlossen wurden. Es liege im Ermessen des Gerichts, ob die Anhörung in An- oder Abwesenheit der Eltern erfolgt. Bei der Ermessensausübung sei zu berücksichtigen, dass die Anwesenheit der Eltern regelmäßig nicht sachgerecht sei, weil dem Kind dann keine unbefangenen Äußerungen möglich sind. So lag der Fall hier.

Kein Recht zur Mitverfolgung der Kindesanhörung mittels Videoübertragung

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts stehe den Eltern auch kein Recht zu, die Kindesanhörung mittels Videoübertragung mitverfolgen zu können. Denn die Kenntnis des Kindes darüber, dass seine Angaben und sein Verhalten in der Anhörung von den Eltern mitverfolgt werden, sei mit der Gefahr eines der zuverlässigen Sachverhaltsaufklärung abträglichen Einflusses der Eltern sowie einer besonderen psychischen Belastung des Kindes verbunden.

Nachträgliche Information und Möglichkeit der Stellungnahme

Der Anspruch der Eltern auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG werde nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in Kindschaftssachen mit der nachträglichen Information über den dokumentierten Inhalt der Anhörung sowie der Möglichkeit der Stellungnahme ausreichend gewährleistet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (zt/NZFam 2019, 673/rb)

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