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Ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung kann von einer Bank auch dann gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die Rückzahlung zu viel geleisteter Rente nach dem Tod des Rentenempfängers verlangen, wenn das Konto bereits aufgelöst ist. Der Bank steht gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Erben des Rentenempfängers ein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies hat der Große Senat des Bundessozialgerichts entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Große Senat des Bundessozialgerichts darüber zu entscheiden, ob ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung von einer
Der Große Senat des Bundessozialgericht entschied, dass der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem
Geldinstitute haben als Zahlungsdienstleister ab Kenntnis vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28648
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