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Das Bundessozialgericht hat sich mit den Folgen des Unfalltods eines Bundeswehrsoldaten beim Baden befasst. Das Gericht wies die Klage an das Landessozialgericht zurück, dass klären muss, ob eine Wehrdienstbeschädigung nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorliegt, die im Recht der Soldatenversorgung entsprechend anzuwenden sind. Der Soldat könnte bei seinem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt einer besonderen Gefahr der benutzten Unterkunft erlegen sein.
Soldaten der Bundeswehr erhalten Versorgung, wenn sie durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse gesundheitlich geschädigt worden sind. Ein derart enger Zusammenhang mit dem Wehrdienst ist nur ausnahmsweise nicht erforderlich. So sind Soldaten und im Todesfall ihre Hinterbliebenen bei Auslandseinsätzen auch außerhalb des Dienstes versorgungsrechtlich verstärkt geschützt. Im Jahre 2001 war ein solcher Schutz noch beschränkt auf die Folgen "gesundheitsschädigender Verhältnisse", wie Infektionsgefahren oder Hygienemängel, sowie auf Verletzungen durch Angriffe bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen. Einen noch umfassenderen Versorgungsschutz genoss nur, wer, zB im Rahmen humanitärer oder unterstützender Maßnahmen, im Ausland "besonders" verwendet wurde.
Dies hat das Bundessozialgericht im Fall einer Klägerin entschieden, deren Ehemann im Februar 2001 auf Puerto Rico tödlich verunglückt ist. Er hatte dort als Reservist der Bundeswehr an einem multinationalen Manöver teilgenommen und in einer längeren Dienstpause bei dem Strandhotel, in dem die Soldaten untergebracht waren, im Meer gebadet. Dabei wurde er in hüfttiefem Wasser von Wellen mit starker Unterströmung erfasst und ins Meer fortgerissen.
Wie zuvor die Bundeswehrverwaltung haben auch Sozial- und Landessozialgericht eine Wehrdienstbeschädigung verneint, weil der Ehemann der Klägerin nicht dienstlich, sondern in seiner Freizeit und damit privat gebadet habe.
Dem ist das Bundessozialgericht nicht in vollem Umfang gefolgt. Es hat das Urteil des Landessozialgerichts in diesem Punkt aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen, weil noch tatrichterlich zu prüfen ist, ob eine Wehrdienstbeschädigung nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorliegt, die im Recht der Soldatenversorgung entsprechend anzuwenden sind. Der Ehemann der Klägerin könnte bei seinem dienstlich angeordneten Auslandsaufenthalt einer besonderen Gefahr der benutzten Unterkunft erlegen sein.
Hinweise zur Rechtslage:
§ 38 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz
Ist ein Beschädigter an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente ...
§ 80 Soldatenversorgungsgesetz
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung ....
§ 81 Soldatenversorgungsgesetz
(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.
(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch
1. einen Angriff auf einen Soldaten
a) .....
b) .....oder
c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,
2. ....
3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.
§ 81 c Soldatenversorgungsgesetz (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung)
Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 58 a Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt. Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.
§ 58 a Bundesbesoldungsgesetz (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung)
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Gewährung eines Auslandsverwendungszuschlags an Beamte, Richter und Soldaten, die im Ausland im Rahmen von humanitären und unterstützenden Maßnahmen verwendet werden, nach Maßgabe der folgenden Absätze zu regeln.
(2) Der Auslandsverwendungszuschlag wird für eine besondere Verwendung gewährt, die aufgrund eines Übereinkommens, eines Vertrages der einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet ...
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/07 der BSG vom 05.07.2007
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Dokument-Nr. 4499
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