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Hat jemand infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten, kann er Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) beanspruchen. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch für einen Patienten, dessen Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation beeinträchtigt worden ist. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die 1954 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls litt an erheblichem Übergewicht, Herzschwäche, Bluthochdruck, Lungenschwäche, insulinpflichtiger Zuckerkrankheit und einer Darmerkrankung, als sie von einem Gynäkologen eine
Das Bundessozialgericht hat die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, dass die Klägerin Opfer einer Gewalttat geworden ist. Bei ihr sind deshalb die durch die misslungenen ärztlichen Eingriffe verursachten Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes anzuerkennen, auch wenn deren Grad nicht für eine Rentengewährung ausreicht. Ein Patient wird dann zum Gewaltopfer, wenn ein als vorsätzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2010
Quelle: ra-online, BSG
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Dokument-Nr. 9584
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