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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass einzig das Gericht selbst und nicht ein von ihm gehörter aussagepsychologischer Sachverständiger entscheidet, ob Angaben eines Gewaltopfers zur Tat relativ wahrscheinlicher sind als die Annahme, dass das von ihm Geschilderte so nicht stattgefunden habe.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens hatte geltend gemacht, im September 1989 durch
Das Sozialgericht hatte u.a. zwei aussagepsychologische Begutachtungen der Klägerin veranlasst. Die Sachverständigen fanden Hinweise auf fremd- und autosuggestive Einflüsse der Aussagen der Klägerin bzw. auf intentionale Täuschung. Das Landessozialgericht hatte entgegen den bisherigen Vorgaben des 9. Senats des Bundessozialgerichts davon abgesehen, ein weiteres aussagepsychologisches Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Angaben der Klägerin zu der von ihr behaupteten Gewalttat als "in hohem Maße wahrscheinlich glaubhaft" oder "mit relativer Wahrscheinlichkeit glaubhaft" zu beurteilen seien, sondern dies selbst beurteilt. Die Angaben der Klägerin erschienen danach als nicht ausreichend glaubhaft. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff sei nicht nachgewiesen, auch nicht unter Zugrundelegung der besonderen Beweiserleichterungen des sozialen Entschädigungsrechts. Diese lassen insoweit eine gute Möglichkeit ausreichen, dass die Angaben des Opfers zutreffen. Seinen Verzicht auf ein weiteres Gutachten hatte das Landessozialgericht auf grundsätzliche methodische Erkenntnisse aus weiteren ins Verfahren eingeführter Gutachten gestützt. Danach dienen aussagepsychologische Begutachtungen ausschließlich der Substantiierung des Erlebnisbezugs und der Zuverlässigkeit einer Aussage, nicht hingegen der Erlangung (inhaltlich) zutreffender Aussagen nach juristischen Beweismaßstäben.
Das Bundessozialgericht hat dieses Vorgehen gebilligt: Ein aussagepsychologisches Gutachten ist im sozialen Entschädigungsrecht zulässig und kann für die Rechtsfindung nützlich sein. Allerdings obliegt die anschließend umfassende rechtliche Würdigung der vom Sachverständigen bereit gestellten Feststellungen, Erkenntnisse und Schlussfolgerungen allein dem Gericht.
(1) 1 Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, mit Ausnahme der §§ 3 bis 5, sowie die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren sind anzuwenden.
1 Die Angaben des Antragstellers, die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2016
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23592
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