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Bundessozialgericht, Urteil vom 27.09.2018
B 9 V 2/17 R -

Soziale Entschädigung bei Internierung in unmittelbarer Nähe von Atom­waffen­test­gelände möglich

Betroffene waren während Internierungszeit schutzlos ionisierender Strahlung ausgeliefert

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die von einem in Kasachstan gelegenen Atom­waffen­test­gelände ausgehende Strahlung für die in unmittelbarer Nähe internierten Wolgadeutschen Versorgungs­ansprüche wegen erlittener Gesundheitsschäden auslösen kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist als Spätaussiedler anerkannt. Seine Eltern waren Wolgadeutsche und wurden im Jahr 1941 nach Kasachstan in eine Sondersiedlung zwangsweise umgesiedelt. In dieser Region befand sich das Atomwaffentestgelände der Sowjetunion, die dort von 1949 bis 1991 nukleare Bombentests durchführte. Der 1947 geborene Kläger und seine Eltern standen bis 1956 unter sowjetischer Kommandanturaufsicht und durften die Sondersiedlung ohne behördliche Genehmigung unter Strafandrohung nicht verlassen.

LSG muss mögliche Gesundheitsschädigung durch Strahlungsexposition und dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen prüfen

Das Landessozialgericht hatte keine ausreichenden Grundlagen für eine Verurteilung des beklagten Landes zur Gewährung einer Beschädigtenversorgung wegen erlittener Gesundheitsschäden gesehen. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück. Der Kläger war jedenfalls während der Zeit der sowjetischen Kommandanturaufsicht in der Sondersiedlung bis zum Jahr 1956 wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit interniert. Damit gehört er grundsätzlich zu dem geschützten Personenkreis des § 1 Absatz 2 Buchstabe c Bundesversorgungsgesetz. Mit den in der Nähe des Internierungsorts im sowjetischen Atomwaffentestgelände durchgeführten Atomwaffenversuchen und der durch sie verursachten Strahlenkontamination liegt auch ein mit der Internierung zusammenhängendes schädigendes Ereignis vor. Im Gegensatz zur einheimischen Wohnbevölkerung wurden die Volksdeutschen in die Nähe des Atomwaffentestgeländes deportiert und unter Strafandrohung zum Verbleib in die ihnen gegen ihren Willen jeweils zugewiesene Sondersiedlung gezwungen. Sie konnten sich wegen der Internierung der atomwaffentestbedingten ionisierenden Strahlung nicht entziehen und waren ihr demzufolge während der Internierungszeit schutzlos ausgeliefert. Ob diese Strahlungsexposition zu einer Gesundheitsschädigung beim Kläger geführt hat, die eine oder mehrere dauerhafte gesundheitliche Schädigungsfolgen bedingt, hat das Landessozialgericht aber nicht ermittelt. Wegen der fehlenden Feststellungen wies das Bundessozialgericht den Rechtsstreit zurück.

Hinweis auf Rechtsvorschriften

Bundesversorgungsgesetz idF vom 13.12.2007 (BGBl. S. 2904)

Auszug § 1

(1) Wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die herbeigeführt worden sind durch

a) eine unmittelbare Kriegseinwirkung

b) eine Kriegsgefangenschaft,

c) eine Internierung im Ausland oder in den nicht unter deutscher Verwaltung stehenden deutschen Gebieten wegen deutscher Staatsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit,

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2018
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 26492 Dokument-Nr. 26492

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