wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Urteil vom 28.06.2000
B 9 SB 2/00 R -

Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von 100 aufgrund neurotischer Störung von Rund­funk­gebühren­pflicht befreit

Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer wegen Befreiung Behinderter

Weist ein Schwerbehinderter einen Grad der Behinderung von 100 auf und beruht dies unter anderem auf eine neurotische Störung, so ist er von der Rund­funk­gebühren­pflicht befreit. Die Befreiung von Behinderten kann aber möglicherweise gegen den Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­sozial­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schwerbehinderte wies einen Grad der Behinderung von 100 auf, da sie keinen rechten Unterarm mehr hatte und eine psychische Störung aufwies. Die Störung zeichnete sich durch eine ausgeprägte soziale Anpassungsstörung, eine Meidung von Menschen und einen sozialen Rückzug aus. Sie beantragte daher die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Da ihr dieses verweigert wurde, erhob sie Klage.

Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bestand

Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zugestanden. Dies habe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18.03.1993 (RGVO) ergeben. Nach dieser Regelung seien Behinderte mit einem nicht nur vorübergehenden Grad der Behinderung von mindestens 80 von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien, wenn sie wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Für den Behindertenbegriff sei wiederum das Schwerbehindertengesetz maßgeblich. Nach dessen § 3 Abs. 1 Satz 1 sei eine Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Diese Voraussetzungen seien bei der Klägerin erfüllt gewesen.

Ausschluss psychischer Störungen nicht ersichtlich

Dafür, dass Behinderungen aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen von der Befreiung ausgeschlossen seien, habe es nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Anhaltspunkte gegeben. Daher könne grundsätzlich jede Behinderung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht führen.

Möglicher Verstoß gegen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung

Das Bundessozialgericht äußerte jedoch Bedenken dahingehend, dass in der Gebührenbefreiung für Behinderte ein Verstoß gegen den gebührenrechtlichen Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer liegen könne. Sollte dies der Fall sein, liege es jedoch in der Hand des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers dies zu ändern. Die Verwaltung und die Sozialgerichte dürfen jedenfalls nicht über die möglicherweise gegen höherrangiges Recht verstoßende Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Behinderte entscheiden. Ihnen obliege es allein über das Vorliegen eines gesundheitlichen Merkmals des Befreiungstatbestands der RVGO zu entscheiden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 1966/rb)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-9-SB-200-R_Schwerbehinderte-mit-einem-Grad-der-Behinderung-von-100-aufgrund-neurotischer-Stoerung-von-Rundfunkgebuehrenpflicht-befreit~N17348

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 17348 Dokument-Nr. 17348

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.