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Weist ein Schwerbehinderter einen Grad der Behinderung von 100 auf und beruht dies unter anderem auf eine neurotische Störung, so ist er von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Die Befreiung von Behinderten kann aber möglicherweise gegen den Grundsatz der verhältnismäßigen Gleichbehandlung aller Nutzer verstoßen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schwerbehinderte wies einen Grad der
Das Bundessozialgericht entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zugestanden. Dies habe sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung über die Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht in der Fassung vom 18.03.1993 (RGVO) ergeben. Nach dieser Regelung seien
Dafür, dass Behinderungen aufgrund psychischer Gesundheitsstörungen von der Befreiung ausgeschlossen seien, habe es nach Ansicht des Bundessozialgerichts keine Anhaltspunkte gegeben. Daher könne grundsätzlich jede
Das Bundessozialgericht äußerte jedoch Bedenken dahingehend, dass in der Gebührenbefreiung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2013
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (zt/NJW 2001, 1966/rb)
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Dokument-Nr. 17348
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