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Behinderte Menschen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) teilstationär eingesetzt und bedürftig sind, erhalten vom zuständigen, in der Regel überörtlichen, Sozialhilfeträger Eingliederungshilfe in der Form als Sachleistung, dass durch Verträge mit der Werkstatt für behinderte Menschen die Leistungserbringung sichergestellt ist und die dort anfallenden Kosten übernommen werden.
Integraler Bestandteil der Sachleistung ist auch ein dort anzubietendes Mittagessen, weil es unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der behinderten Menschen zur Sicherung des Maßnahmeerfolgs erforderlich ist. Die Maßnahme in einer Werkstatt für behinderte Menschen verfolgt nämlich konzeptionell auch das Ziel, die Persönlichkeit des behinderten Menschen weiterzuentwickeln. Damit ist ein ganzheitlicher Förderungsansatz verbunden, dem die Maßnahme Rechnung zu tragen hat. Lehnt der Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten für ein Mittagessen ab, kann der behinderte Mensch die von ihm gegenüber der Werkstatt für behinderte Menschen übernommenen Kosten insoweit erstattet verlangen, als diese Kosten die im Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt enthaltenen Kosten für ein Mittagessen übersteigen.
Das Bundessozialgericht hat den überörtlichen Sozialhilfeträger zur Erstattung dieser Kosten für die im Verfahren streitbefangene Zeit ab 1. März 2005 verurteilt.
(1) Personen, die durch eine Behinderung iS von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzunehmen, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. …
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe sind neben den Leistungen nach den §§ 26, 33, 41 und 55 des Neunten Buches …
(1) … Erstattungspflicht besteht auch, wenn der Rehabilitationsträger … eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat. …
… (7) Zu den Leistungen gehört auch die Übernahme
1. der erforderlichen Kosten für Unterkunft und Verpflegung, wenn dies … wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Erfolges der Teilhabe notwendig ist, …
(1) Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erhalten behinderte Menschen, bei denen
1. eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder
2. Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung und Weiterbildung oder berufliche Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 bis 4) wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder in Betracht kommen und die in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. …
(1) Die WfbM ist eine Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben. Sie hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,
1. …
2. zu ermöglichen, ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.
(1) Zu der Hilfe iS des § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII iVm den §§ 33 und 41 SGB IX … gehören auch … andere Leistungen, wenn sie wegen der Behinderung zur Aufnahme oder Fortsetzung einer angemessenen Beschäftigung im Arbeitsleben erforderlich sind; …
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 55/08 des BSG vom 09.12.2008
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Dokument-Nr. 7108
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