kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Wohnt eine Mutter mit ihrem Sohn zusammen in einer Wohnung kann man ihr nicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres die Sozialhilfeleistungen in der Annahme kürzen, sie lebe in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Sohn.
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin lebte bei ihrem 1969 geborenen Sohn. Beide bezogen zunächst bis Ende Mai 2005 Regelleistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro. Ab Juni 2005 erhielt die Klägerin, die im Laufe des Monats das 65. Lebensjahr vollendete, Leistungen der Grundsicherung im Alter (Sozialhilfe) nach dem SGB XII unter Berücksichtigung eines Regelsatzes in Höhe von nur noch 276 Euro (80 % des Regelsatzes einer alleinstehenden Person), weil sie mit ihrem Sohn nach Ansicht des Sozialamtes einen gemeinsamen Haushalt führte und deshalb eine Gesamtleistung von nur 180 % statt wie zuvor im Rahmen des SGB II von 200 % gerechtfertigt sei. Dass Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts für die Zeit ab 9. Juni 2005 bestätigt. Danach steht der Klägerin für diese Zeit im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Sozialhilferegelsatz in Höhe von 100 % zu. Das SGB II geht typisierend von prozentualen Abschlägen der Regelleistung nur innerhalb von Bedarfsgemeinschaften aus; nur insoweit können normativ Einsparungen auf Grund eines gemeinsamen Haushalts angenommen werden. Zwar kennt das SGB XII nicht das Rechtsinstitut der Bedarfsgemeinschaft; dieser vergleichbar ist jedoch im SGB XII die so genannte Einsatzgemeinschaft, innerhalb der wie bei der Bedarfsgemeinschaft Einkommen und Vermögen auch für andere einzusetzen ist. Die Klägerin und ihr Sohn bildeten jedoch weder eine Bedarfsgemeinschaft iS des SGB II noch eine Einsatzgemeinschaft iS des SGB XII. Unter Gleichheitsgesichtspunkten (Art. 3 GG) ist es deshalb nicht gerechtfertigt, die Klägerin sozialhilferechtlich schlechter zu stellen als im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Nach beiden Gesetzen ist sie als Alleinstehende und im SGB XII als Haushaltsvorstand zu behandeln. Eine Reduzierung des Regelsatzes auf 80 % ist nicht gerechtfertigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/09 des BSG vom 19.05.2009
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-8-SO-808-R_Keine-geringeren-Sozialhilfeleistungen-bei-Zusammenleben-einer-ueber-65jaehrigen-Mutter-mit-ihrem-36jaehrigen-Sohn~N7890
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 7890
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.