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Der Sozialhilfeträger ist nicht dazu verpflichtet, die Zuzahlungen für Arzneimittel und die Praxisgebühren eines HIV-Infizierten in der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen, da Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühren seit dem Jahre 2004 mit dem gezahlten Sozialhilferegelsatz abgegolten sind. Dies entschied das Bundessozialgericht
Der 50 Jahre alte HIV-infizierte Kläger des zugrunde liegenden Falls, der neben einer Erwerbsunfähigkeitsrente Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) bezog, musste erstmals im Jahr 2004 insgesamt 35,42 Euro und im Jahr 2005 insgesamt 41,50 Euro an Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren auf Grund von Gesetzesänderungen im Bereich des Sozialgesetzbuchs Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) und des Sozialhilferechts selbst tragen; diese Beträge entsprachen der jährlichen Belastungsgrenze.
Der Beklagte hat die Übernahme dieser Kosten abgelehnt, weil die vom Kläger zu erbringenden Zuzahlungen einschließlich der Praxisgebühren seit dem Jahre 2004 mit dem ihm gezahlten Sozialhilferegelsatz abgegolten seien. Die Klage hatte weder beim Sozialgericht noch beim Landessozialgericht Erfolg.
Das Bundessozialgericht hat die Entscheidung des Landessozialgerichts zwar aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zurückverwiesen, weil ausreichende Feststellungen dazu fehlen, ob dem Kläger insgesamt ein höherer Sozialhilfeanspruch zusteht; bestätigt hat es jedoch die Entscheidung dieses Gerichts, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme von Zuzahlungen zu Arzneimitteln und Praxisgebühren (bis zur jährlichen Belastungsgrenze) besitzt, weil die entsprechenden Regelungen des SGB V, des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) und des ab 1. Januar 2005 geltenden SGB XII, die davon ausgehen, dass diese Kosten vom
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10745
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