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Bundessozialgericht, Urteil vom 07.11.2006
B 7b AS 2/05 R -

75 qm große Eigentumswohnung steht Anspruch auf ALG II nicht entgegen

Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld II trotz vorhandener Eigentumswohnung

Das Bundessozialgericht hat präzisiert bis zu welcher Größe Eigentumswohnungen von ALG II Empfängern als nicht unangemessen groß gelten und zum so genannten Schonvermögen gehören. Nicht unangemessen groß ist eine Wohnfläche, die bei einem Vier-Personen-Haushalt 120 qm nicht übersteigt. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person 20 qm abzuziehen. Bei Einzelpersonen kann auch eine Wohnung von 80 qm noch angemessen sein.

Die 1979 geborene ledige Klägerin ist Eigentümerin einer von ihr bewohnten Eigentumswohnung mit einer Wohnfläche von 75 qm (drei Zimmer, Küche, Bad). Der beklagte Grundsicherungsträger lehnte den Antrag auf Weiterbewilligung von Arbeitslosengeld II für das zweite Halbjahr 2005 unter Hinweis auf die Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung ab. Die Größe der Wohnung überschreite die Grenze von 60 qm, bis zu der eine Wohnung für eine Person als angemessen anzusehen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Sozialgericht hat den beklagten Grundsicherungsträger verurteilt, der Klägerin auch für das zweite Halbjahr 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts hat das Bundessozialgericht aufgehoben; der Rechtsstreit wurde an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen konnte das Bundessozialgericht nicht abschließend entscheiden, ob und in welcher Höhe der beklagte Grundsicherungsträger der Klägerin Alg II zu gewähren hat. Das Sozialgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht entschieden, dass ein Anspruch der Klägerin nicht schon wegen der Verwertbarkeit ihrer Eigentumswohnung abgelehnt werden durfte. Denn die von ihr bewohnte Wohnung hat keine unangemessene Größe und zählt deshalb zum Schonvermögen der Klägerin. Bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe eines selbst genutzten Hausgrundstücks oder einer entsprechenden Eigentumswohnung ist im Regelfall in Ermangelung geeigneterer Richtgrößen weiterhin auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) abzustellen. Zwar läge es nahe, auf die aktuellen Ausführungsbestimmungen der Länder zum Wohnraumförderungsgesetz zurückzugreifen. Dies würde aber zu dem nicht vertretbaren Ergebnis führen, dass die bundeseinheitliche Leistung Alg II beim Vorhandensein von Wohneigentum von den erheblich differierenden Wohnflächen-Obergrenzen in den Fördergesetzen der Länder abhängig gemacht würde.

Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind typisierend für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist, so dass auch bei Einzelpersonen eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen ist.

Über die Höhe der der Klägerin zustehenden Leistungen kann aber erst entschieden werden, wenn die Höhe der Nebenkosten und das bei der Klägerin anzurechnende Einkommen feststehen. In Bezug auf Letzteres hat das Sozialgericht zu Unrecht die Eigenheimzulage als Einkommen behandelt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 33/06 des BSG vom 07.11.2006

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