wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundessozialgericht, Entscheidung vom 14.05.2007
B 7a AL 48/06 R -

Ablösung der Arbeitslosenhilfe durch AlG II ist verfassungskonform

Bundessozialgericht bestätigt Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts

Die ersatzlose Streichung der Arbeitslosenhilfe und die Einführung des Arbeitslosengeldes II sind nicht verfassungswidrig. Diese vom 9. Senat des Hessischen Landessozialgerichts im vergangenen Jahr getroffene Entscheidung ist höchstrichterlich vom Bundessozialgericht bestätigt worden.

In dem Rechtstreit hatte ein heute 62jähriger Arbeitsloser die weitere Zahlung von Arbeitslosenhilfe über den 31.12.2004 hinaus beantragt. Er hielt die Befristung der Arbeitslosenhilfe und deren Ablösung durch das AlG II für verfassungswidrig, weil dies seinen Vertrauens- und Bestandsschutz sowie die grundgesetzlich geschützte Eigentumsgarantie verletze. Darüber hinaus sei es verfassungsrechtlich problematisch, dass die bisherigen Arbeitslosenhilfeleistungen auf Sozialhilfeniveau reduziert würden.

Die Darmstädter wie jetzt auch die Kasseler Richter wiesen die Berufung bzw. Revision des Klägers zurück. Es stehe dem Gesetzgeber frei, eine bisher gewährte Sozialleistung durch eine andere zu ersetzen. Auch dürfe er das Leistungsniveau senken, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Vertrauens- und Bestandsschutz gelte nur für Versicherungsleistungen, wie etwa die Rente, nicht jedoch für ausschließlich aus Steuergeldern finanzierte Leistungen. Aus diesem Grunde sei die Arbeitslosenhilfe auch nicht in den Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes gefallen.

Hinweis:

Manchmal wird diese Entscheidung mit dem falschen Aktenzeichen "B 7a AL 46/06 R" zitiert, richtig ist "B 7a AL 48/06 R".

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 15.05.2007

Vorinstanzen:
  • Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.02.2007
    [Aktenzeichen: L 9 AL 277/05]
  • Sozialgericht Kassel, Gerichtsbescheid vom 24.10.2005
    [Aktenzeichen: S 11 AL 172/05]
Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BSG_B-7a-AL-4806-R_Abloesung-der-Arbeitslosenhilfe-durch-AlG-II-ist-verfassungskonform~N4242

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 4242 Dokument-Nr. 4242

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.