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Der Kläger wandte sich gegen die Versagung von Arbeitslosengeld wegen Zahlung einer Sozialplanabfindung. Er war seit 1974 bei einem Düsseldorfer Unternehmen der stahlverarbeitenden Industrie, zuletzt als Schichtführer, beschäftigt. Nach dem maßgebenden Manteltarifvertrag konnte der Kläger (wegen seines Alters und seiner langen Betriebszugehörigkeit) nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden; dies sollte unter anderem bei Betriebsänderungen nicht gelten, wenn ein anderer zumutbarer Arbeitsplatz nicht vorhanden war.
2002/2003 reduzierte das Unternehmen, das seinerzeit etwa 1200 Mitarbeiter hatte, seine Belegschaft um etwa 200 Personen; hierzu zählte auch der Kläger. Zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen wurde aus diesem Anlass ein Sozialplan vereinbart, aus dem sich für den Kläger eine Abfindung in Höhe von ca. 33.000 € ergab. Der Kläger meldete sich zum 1. Juni 2003 arbeitslos; bis zum 6. September 2003 erhielt er kein Arbeitslosengeld, weil die beklagte Bundesagentur wegen der gezahlten Abfindung ein Ruhen des Anspruchs annahm. Die Vorinstanzen hatten die Entscheidung der Bundesagentur bestätigt und die Klage abgewiesen.
Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben, weil noch aufzuklären ist, ob der Arbeitgeber dem Kläger aus wichtigem Grund hätte kündigen können, wenn die Kündigung wegen einer Betriebsänderung nicht möglich gewesen wäre. Dies hätte zur Folge, dass nicht auf die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III abzustellen, sondern die ordentliche Kündigungsfrist maßgebend wäre, die eingehalten wurde. In diesem Fall käme es nicht zum Ruhen des Arbeitslosengeld-Anspruchs.
Bei der im Mittelpunkt des Rechtsstreits stehenden Frage, ob im Rahmen des § 143 a Abs. 1 Satz 4 SGB III nicht nur die Zulässigkeit einer Kündigung bei Abschluss eines Sozialplans einer Kündigungsmöglichkeit bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung gleichzustellen ist, sondern auch diejenige bei Vorliegen einer Betriebsänderung, schließt sich der Senat dagegen der Auffassung des Landessozialgerichts an. Die Wiedereröffnung der ordentlichen Kündbarkeit bei Vorliegen einer Betriebsänderung iS des § 111 Betriebsverfassungsgesetz ist nicht anders zu bewerten als die Wiedereröffnung der ordentlichen Kündbarkeit im Falle des Vorliegens eines Sozialplans. Bei den unterschiedlichen Formulierungen in den Tarifverträgen handelt es sich nur um die Verwendung unterschiedlicher Begriffe, die dieselbe Rechtsfolge auslösen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 09/06 des BSG vom 09.02.2006
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Dokument-Nr. 1883
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