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Der Kläger war zuletzt als Software-Berater und Produkt-Disponent beschäftigt. Nach Bezug von Arbeitslosengeld und einer von der beklagten Bundesagentur geförderten kaufmännischen Fortbildung für Techniker sowie einer Weiterbildungsmaßnahme für erfahrene Arbeitnehmer aus dem technischen Bereich bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe. Nachdem das Arbeitsamt ihn aufgefordert hatte, sich für eine Tätigkeit als Disponent in einem Unternehmen für Fahrzeugwaschanlagen zu bewerben, gab er eine Bewerbung ab, in der er zunächst seinen beruflichen Werdegang schilderte,
Die Schilderung des beruflichen Werdegangs enthielt folgenden Passus: "Nach inzwischen langer Arbeitssuche ist es mir vor allem wichtig, wieder einer geregelten Tätigkeit nachzugehen - vorausgesetzt, sie bietet mir eine gewisse Perspektive und liegt im Bereich meiner Interessen und Fähigkeiten!
Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunsch-Tätigkeit wäre." [Die Hervorhebungen sind im Original enthalten]
Nachdem die beklagte Bundesagentur für Arbeit die Zahlung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) mit Ablauf des 30. April 1999 vorläufig eingestellt hatte, stellte sie den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 21. April bis 13. Juli 1999 fest, hob die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum vom 21. bis 30. April 1999 auf und forderte zu Unrecht gezahlte Leistungen zurück; für die Folgezeit stellte sie die Gewährung von Alhi vorläufig ein. Mit weiterem Bescheid forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für die Zeit vom 21. bis 30. April 1999 auf.
Das Bundessozialgericht hat die Auffassung der Bundesagentur für Arbeit bestätigt, dass Inhalt und Form des Bewerbungsschreibens einer Ablehnung des Beschäftigungsangebots gleichzustellen sind. Bei der Frage, ob ein Bewerbungsschreiben einer Nichtbewerbung gleichzustellen ist, kommt es allein darauf an, dass ein Arbeitgeber bereits wegen des objektiven Inhalts beziehungsweise der Form eine Bewerbung von vornherein als unbeachtlich oder offensichtlich unernst gemeint behandelt. Mit einer Bewerbung muss der Arbeitnehmer sein Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung besteht im Sinne einer Obliegenheit auch dann, wenn es sich bei der Bewerbung um eine bloße Befolgung eines Vermittlungsvorschlags der Agentur für Arbeit handelt. Der Arbeitslose ist gehalten, alles zu unterlassen, was dieser Intention (Interesse an der Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses) nach außen hin erkennbar entgegenläuft. Abzustellen ist hierbei auf den objektiven Empfängerhorizont, dh auf die Sicht eines verständigen Arbeitgebers. Auf die innere Einstellung des Arbeitslosen, mithin auf die Frage, ob er das Beschäftigungsangebot tatsächlich zielgerichtet ablehnen wollte, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Bewerbungsschreiben einer Nichtbewerbung gleichgesetzt werden kann, nicht an. Maßgeblich ist nur, ob der Kläger die Wirkung auf den Arbeitgeber erkennen konnte.
Da das Landessozialgericht es unterlassen hatte, zu prüfen, ob der Kläger nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig nicht erkennen konnte, wie sein Verhalten aufzufassen war, musste die Sache an das Landessozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden; es handelt sich um Tatsachenfeststellungen, die nicht der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des BSG vom 05.09.2006
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